§ 1 TBV

TBV - Transparenzdatenbank-Betriebsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.12.2024

(1) Im Betrieb der Transparenzdatenbank erfolgt die elektronische Kommunikation über das Transparenzportal. Die elektronische Kommunikation über das Transparenzportal als leistungsdefinierende Stelle (§ 15 des Transparenzdatenbankgesetzes 2012 – TDBG 2012, BGBl. I Nr. 99/2012), leistende Stelle (§ 16 TDBG 2012) oder abfrageberechtigte Stelle (§ 17 TDBG 2012) erfolgt ausschließlich nach dem Stand der Technik entsprechenden Spezifikationen (§ 3). Für Benutzer leistender Stellen sind die Vorgaben für Zugriffe auf personenbezogene Daten Dritter zu erfüllen. Für Benutzer, denen als abfrageberechtigte Stelle des Bundes oder der Länder eine Leseberechtigung im Sinn des § 32 Abs. 5 oder 6 TDBG 2012 zur Verfügung stehen soll, sind die Vorgaben für Zugriffe auf sensible personenbezogene Daten Dritter zu erfüllen.

(2) Leistungsempfänger (§ 13 TDBG 2012), potentielle Leistungsempfänger (§ 32 Abs. 2 TDBG 2012) und Leistungsverpflichtete (§ 14 TDBG 2012) benötigen zur Transparenzportalabfrage eine Authentifizierung gemäß § 32 Abs. 1 TDBG 2012. Zum Zweck der Authentifizierung haben sich diese Personen über das Transparenzportal gemäß § 4 des E-Government-Gesetzes (E-GovG), BGBl. I Nr. 10/2004 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2010, eindeutig elektronisch zu identifizieren oder die von den Abgabenbehörden gemäß § 1 der FinanzOnline-Verordnung 2006 (FOnV 2006), BGBl. II Nr. 97 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 373/2012, erteilte Teilnehmeridentifikation, Benutzeridentifikation und das persönliche Passwort einzugeben. Die Abfrage der in der Leistungsangebotsdatenbank erfassten Leistungsangebote im Sinne des § 21 TDBG 2012 erfordert keine Authentifizierung des Abfragenden.

In Kraft seit 12.03.2013 bis 31.12.9999
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