§ 13 T-WBV

T-WBV - Tiroler Wohnbauförderungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.11.2024

§ 13

Kanzleiarbeiten

 

Die Kanzleiarbeiten des Wohnbauförderungsbeirates und des Kuratoriums sind vom Amt der Tiroler Landesregierung zu besorgen. Es hat auch einen Schriftführer und die notwendigen Sachbehelfe bereitzustellen.

In Kraft seit 04.10.1991 bis 31.12.9999
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