§ 12 T-WBV

T-WBV - Tiroler Wohnbauförderungsverordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.12.2024

§ 12

Aufnahme von Niederschriften

 

(1) Über die Sitzungen des Wohnbauförderungsbeirates und des Kuratoriums sind Niederschriften aufzunehmen. Die Niederschrift hat jedenfalls zu enthalten:

a)

die Namen des Vorsitzenden und der anwesenden weiteren Mitglieder,

b)

Ort, Tag, Beginn und Ende der Sitzung,

c)

die Tagesordnung,

d)

alle in der Sitzung gestellten Antrage und das Ergebnis der Beratungen, insbesondere den genauen Wortlaut der gefaßten Beschlüsse unter Anführung des Abstimmungsergebnisses.

(2) Die Mitglieder, die einem Beschluß nicht zugestimmt haben, können verlangen, daß dies namentlich in der Niederschrift festgehalten wird.

(3) Die Niederschriften sind vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterfertigen und mit der Einladung zur nächstfolgenden Sitzung zu versenden.

In Kraft seit 04.10.1991 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 12 T-WBV


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 12 T-WBV selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 12 T-WBV


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 12 T-WBV


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 12 T-WBV eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis T-WBV Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 11 T-WBV
§ 13 T-WBV