Rückstellung
Die Beträge nach § 2 Abs. 1 und die Mietzinse für geförderte Stellplätze und Garagen sind mindestens vierteljährlich der Rückstellung zuzuführen. Die Rückstellung ist ertragsbringend anzulegen, wobei die Erträgnisse ebenfalls der Rückstellung zuzuführen sind.
3. Abschnitt
Geschäftsordnung des Wohnbauförderungsbeirates
und des Kuratoriums
Rechte der Mitglieder und der Ersatzmitglieder
(1) Die Mitglieder des Wohnbauförderungsbeirates und des Kuratoriums sind berechtigt, an den Sitzungen des Wohnbauförderungsbeirates bzw. des Kuratoriums teilzunehmen und zu allen in der Tagesordnung vorgesehenen Angelegenheiten Anträge und Anfragen zu stellen. Die Ersatzmitglieder haben diese Rechte nur, wenn sie ein Mitglied im Falle seiner Verhinderung vertreten.
(2) Auf die Mitglieder und die Ersatzmitglieder des Wohnbauförderungsbeirates und des Kuratoriums findet § 7 Abs. 1 Z. 1 bis 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51, sinngemäß Anwendung.
(1) Die Mitglieder des Wohnbauförderungsbeirates und des Kuratoriums sind zu den Sitzungen unter Bekanntgabe der vom Vorsitzenden festzulegenden Tagesordnung mindestens zehn Tage vor der Sitzung schriftlich einzuladen. Ist ein Mitglied verhindert, so hat es unverzüglich den Vorsitzenden davon zu verständigen. Der Vorsitzende hat daraufhin das betreffende Ersatzmitglied unter Bekanntgabe der Tagesordnung zur Sitzung einzuladen.
(2) Der Vorsitzende hat weiters den Leiter der nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Tiroler Landesregierung für die Angelegenheiten der Wohnbauförderung zuständigen Organisationseinheit und die vom Wohnbauförderungsbeirat oder vom Kuratorium allenfalls beigezogenen Sachverständigen unter Bekanntgabe der Tagesordnung von der Sitzung in Kenntnis zu setzen.
Durchführung der Sitzungen
(1) Der Wohnbauförderungsbeirat und das Kuratorium fassen ihre Beschlüsse auf Grund eines Antrages eines anwesenden Mitgliedes. Über die Anträge ist in der vom Vorsitzenden zu bestimmenden Reihenfolge der Anträge abzustimmen.
(2) Die Abstimmung erfolgt durch Erheben der Hand. Auf Beschluß des Wohnbauförderungsbeirates bzw. des Kuratoriums ist die Abstimmung geheim mittels Stimmzetteln durchzuführen.
(3) Der Vorsitzende hat darauf zu achten, daß die Sitzungen in Ruhe und Ordnung abgewickelt und die Bestimmungen der Geschäftsordnung eingehalten werden.
Aufnahme von Niederschriften
(1) Über die Sitzungen des Wohnbauförderungsbeirates und des Kuratoriums sind Niederschriften aufzunehmen. Die Niederschrift hat jedenfalls zu enthalten:
a) | die Namen des Vorsitzenden und der anwesenden weiteren Mitglieder, | |||||||||
b) | Ort, Tag, Beginn und Ende der Sitzung, | |||||||||
c) | die Tagesordnung, | |||||||||
d) | alle in der Sitzung gestellten Antrage und das Ergebnis der Beratungen, insbesondere den genauen Wortlaut der gefaßten Beschlüsse unter Anführung des Abstimmungsergebnisses. |
(2) Die Mitglieder, die einem Beschluß nicht zugestimmt haben, können verlangen, daß dies namentlich in der Niederschrift festgehalten wird.
(3) Die Niederschriften sind vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterfertigen und mit der Einladung zur nächstfolgenden Sitzung zu versenden.
Kanzleiarbeiten
Die Kanzleiarbeiten des Wohnbauförderungsbeirates und des Kuratoriums sind vom Amt der Tiroler Landesregierung zu besorgen. Es hat auch einen Schriftführer und die notwendigen Sachbehelfe bereitzustellen.
4. Abschnitt
Schlußbestimmung
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
Verordnung der Landesregierung vom 1. Oktober 1991, mit der nähere
Bestimmungen zur Durchführung des Tiroler Wohnbauförderungsgesetzes
1991 erlassen werden (Tiroler Wohnbauförderungsverordnung)
LGBl. Nr. 81/1991
Änderung
LGBl. Nr. 7/1992, 57/1996, 69/2001, 102/2006, 125/2011, 44/2017
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 27 Abs. 1 lit. d, 32, 38 Abs. 5 und 41 Abs. 3 des Tiroler Wohnbauförderungsgesetzes 1991, LGBl. Nr. 55, wird nach Anhören des Wohnbauförderungsbeirates verordnet:
Anmerkung
Der 2. Abschnitt (§§ 4 bis 8) wurde durch Art. I der Verordnung
LGBl. Nr. 7/1992 rückwirkend mit 4. Oktober 1991 aufgehoben.