§ 10 T-WBV

T-WBV - Tiroler Wohnbauförderungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.11.2024

(1) Die Mitglieder des Wohnbauförderungsbeirates und des Kuratoriums sind zu den Sitzungen unter Bekanntgabe der vom Vorsitzenden festzulegenden Tagesordnung mindestens zehn Tage vor der Sitzung schriftlich einzuladen. Ist ein Mitglied verhindert, so hat es unverzüglich den Vorsitzenden davon zu verständigen. Der Vorsitzende hat daraufhin das betreffende Ersatzmitglied unter Bekanntgabe der Tagesordnung zur Sitzung einzuladen.

(2) Der Vorsitzende hat weiters den Leiter der nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Tiroler Landesregierung für die Angelegenheiten der Wohnbauförderung zuständigen Organisationseinheit und die vom Wohnbauförderungsbeirat oder vom Kuratorium allenfalls beigezogenen Sachverständigen unter Bekanntgabe der Tagesordnung von der Sitzung in Kenntnis zu setzen.

In Kraft seit 01.10.2017 bis 31.12.9999
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