Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024
(1)Absatz einsDie autorisierte Werkstätte hat anlässlich jeder Kontrolle einen Kontrollbericht in zweifacher Ausfertigung auszustellen. Ein Exemplar ist dem Verfügungsberechtigten auszuhändigen, ein Exemplar verbleibt bei der Werkstätte. Die Kontrollberichte sind vom jeweiligen Verfügungsberechtigten sowie der autorisierten Werkstätte mindestens bis zum Ablauf des Kalendermonats, in dem das Kontrollintervall abläuft, aufzubewahren. Der Kontrollbericht hat jedenfalls zu enthalten:
a)Litera aName und Anschrift der autorisierten Werkstätte, die die Kontrolle durchgeführt hat;
b)Litera bName und Anschrift des Verfügungsberechtigten des Pflanzenschutzgerätes;
d)Litera dBezugnahme auf die technische Kontrollanleitung, die für die Kontrolle herangezogen wurde;
e)Litera eallfällige Mängelbeschreibung;
f)Litera fzusammenfassende Feststellung, ob das Gerät den Anforderungen zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Gebrauchs entspricht;
g)Litera gLandescode und fortlaufende Nummer der Kontrollplakette, sofern diese aufgrund eines positiven Kontrollergebnisses ausgefolgt wird;
h)Litera hDatum der Kontrolle;
i)Litera iName und Unterschrift des Kontrollorganes sowie des Verfügungsberechtigten.
(2)Absatz 2Werden bei einer Kontrolle nach der Kontrollanleitung der Anlage 1 keine die Betriebssicherheit und die Funktionstüchtigkeit gefährdende Mängel festgestellt, ist an dem kontrollierten Pflanzenschutzgerät eine Kontrollplakette gemäß Anlage 2 deutlich sichtbar und untrennbar anzubringen. Die Kontrollplakette ist von entsprechend sachkundigen Personen der autorisierten Werkstätte (§ 8) vor dem Anbringen am Pflanzenschutzgerät entsprechend zu kennzeichnen. Die Kennzeichnung der Kontrollplakette hat durch Lochung bei jenem Kalendermonat und -jahr zu erfolgen, in dem spätestens eine erneute Kontrolle des Pflanzenschutzgerätes erforderlich ist.Werden bei einer Kontrolle nach der Kontrollanleitung der Anlage 1 keine die Betriebssicherheit und die Funktionstüchtigkeit gefährdende Mängel festgestellt, ist an dem kontrollierten Pflanzenschutzgerät eine Kontrollplakette gemäß Anlage 2 deutlich sichtbar und untrennbar anzubringen. Die Kontrollplakette ist von entsprechend sachkundigen Personen der autorisierten Werkstätte (Paragraph 8,) vor dem Anbringen am Pflanzenschutzgerät entsprechend zu kennzeichnen. Die Kennzeichnung der Kontrollplakette hat durch Lochung bei jenem Kalendermonat und -jahr zu erfolgen, in dem spätestens eine erneute Kontrolle des Pflanzenschutzgerätes erforderlich ist.
(3)Absatz 3Die Kontrollplakette ist im Format DIN-A7 (74 mm x 105 mm) nach dem Muster der Anlage 2 auszuführen. Sie hat aus einer lichtechten, wetterfesten, widerstandsfähigen und am Gerät gut haftenden Folie zu bestehen, die ein zerstörungsfreies Wiederablösen der Plakette unmöglich macht. Sie ist gut lesbar und unverwischbar mit dem Landescode und einer fortlaufenden Nummer zu versehen.
(4)Absatz 4Werden bei einer Kontrolle nach der Kontrollanleitung der Anlage 1 die Betriebssicherheit oder die Funktionstüchtigkeit gefährdende Mängel festgestellt, darf weder eine neue Kontrollplakette gekennzeichnet noch eine solche am kontrollierten Pflanzenschutzgerät angebracht werden. Unbeschadet dessen ist ein Kontrollbericht nach Abs. 1 auszustellen und dem Verfügungsberechtigten auszuhändigen.Werden bei einer Kontrolle nach der Kontrollanleitung der Anlage 1 die Betriebssicherheit oder die Funktionstüchtigkeit gefährdende Mängel festgestellt, darf weder eine neue Kontrollplakette gekennzeichnet noch eine solche am kontrollierten Pflanzenschutzgerät angebracht werden. Unbeschadet dessen ist ein Kontrollbericht nach Absatz eins, auszustellen und dem Verfügungsberechtigten auszuhändigen.
(5)Absatz 5Die Kontrollplakette wird mit Ablauf des übernächsten Kalendermonats, das auf ihr durch Lochung kenntlich gemacht ist, ungültig. Sie wird ebenso ungültig, wenn die Lochung der Gültigkeitsdauer, der Landescode, die fortlaufende Nummer oder die Kontrollplakette als Ganzes unkenntlich wird. Wird die Kontrolle nach Ablauf des auf der Kontrollplakette angegebenen Termins durchgeführt, ist der nächstfolgende Kontrolltermin dennoch ab dem ursprünglichen Termin zu berechnen.
(6)Absatz 6Kontrollpflichtige Pflanzenschutzgeräte dürfen nur verwendet werden, wenn sie mit einer gültigen Kontrollplakette versehen sind. Ausgenommen von diesem Verbot sind Neugeräte, solange diese noch nicht erstmalig einer Kontrolle unterzogen sein müssen (§ 4 Abs. 1); den Zeitpunkt des Erwerbes der Neugeräte hat der Verfügungsberechtigte durch Vorlage geeigneter Dokumente glaubhaft zu machen.Kontrollpflichtige Pflanzenschutzgeräte dürfen nur verwendet werden, wenn sie mit einer gültigen Kontrollplakette versehen sind. Ausgenommen von diesem Verbot sind Neugeräte, solange diese noch nicht erstmalig einer Kontrolle unterzogen sein müssen (Paragraph 4, Absatz eins,); den Zeitpunkt des Erwerbes der Neugeräte hat der Verfügungsberechtigte durch Vorlage geeigneter Dokumente glaubhaft zu machen.
(7)Absatz 7Auf Antrag ist von der ausstellenden autorisierten Werkstätte eine unkenntlich gewordene Kontrollplakette durch eine neue zu ersetzen. Dies kann auf Grundlage des entsprechenden Kontrollberichts auch durch jede andere autorisierte Werkstätte erfolgen. Die Ausfolgung einer neuen Kontrollplakette ist mittels eigenem Kontrollbericht zu dokumentieren. Abs. 1 gilt sinngemäß. Ebenso ist von der ausstellenden autorisierten Werkstätte innerhalb der Aufbewahrungsfrist (Abs. 1) auf Antrag eine Kopie des Kontrollberichts auszufolgen.Auf Antrag ist von der ausstellenden autorisierten Werkstätte eine unkenntlich gewordene Kontrollplakette durch eine neue zu ersetzen. Dies kann auf Grundlage des entsprechenden Kontrollberichts auch durch jede andere autorisierte Werkstätte erfolgen. Die Ausfolgung einer neuen Kontrollplakette ist mittels eigenem Kontrollbericht zu dokumentieren. Absatz eins, gilt sinngemäß. Ebenso ist von der ausstellenden autorisierten Werkstätte innerhalb der Aufbewahrungsfrist (Absatz eins,) auf Antrag eine Kopie des Kontrollberichts auszufolgen.
(8)Absatz 8Die Kontrollplaketten gemäß Anlage 2 sind durch autorisierte Werkstätten (§ 8) bei der Landesregierung zu beziehen. Die Landesregierung hat über die ausgegebenen Kontrollplaketten ein Register zu führen.Die Kontrollplaketten gemäß Anlage 2 sind durch autorisierte Werkstätten (Paragraph 8,) bei der Landesregierung zu beziehen. Die Landesregierung hat über die ausgegebenen Kontrollplaketten ein Register zu führen.
(9)Absatz 9Autorisierte Werkstätten haben für bezogene Kontrollplaketten (Abs. 8) ein aufwandsorientiertes Entgelt zu entrichten.Autorisierte Werkstätten haben für bezogene Kontrollplaketten (Absatz 8,) ein aufwandsorientiertes Entgelt zu entrichten.
In Kraft seit 18.10.2023 bis 31.12.9999
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