(1) Berufliche Verwender, die Pflanzenschutzgeräte nach § 3 Abs. 2 lit. a verwenden, haben sich über die von den verwendeten Geräten ausgehenden Gefahren und Risiken zu informieren und diese sorgfältig zu warten und erforderlichenfalls instandzusetzen. Im Rahmen der Wartung sind auch die Zubehörteile erforderlichenfalls zu wechseln.
(2) Berufliche Verwender haben regelmäßig Kalibrierungen und technische Überprüfungen der von ihnen verwendeten Pflanzenschutzgeräte entsprechend der für sie gemäß den pflanzenschutzrechtlichen Bestimmungen verpflichtenden Fort- und Weiterbildung durchzuführen.
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