§ 7 T-PSGV (Tiroler Pflanzenschutzgerätekontrollverordnung), Anerkennung von Bescheinigungen über die Kontrolle von Pflanzenschutzgeräten - JUSLINE Österreich
§ 7 T-PSGV Anerkennung von Bescheinigungen über die Kontrolle von Pflanzenschutzgeräten
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024
(1)Absatz einsBescheinigungen (Kontrollbericht und Kontrollplakette) über die Kontrolle von Pflanzenschutzgeräten eines anderen Bundeslandes, nach bundesrechtlichen Vorschriften sowie eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines Vertragsstaates des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft gemäß Art. 8 der Richtlinie 2009/128/EG sind jenen nach dieser Verordnung ausgestellten gleichwertig.Bescheinigungen (Kontrollbericht und Kontrollplakette) über die Kontrolle von Pflanzenschutzgeräten eines anderen Bundeslandes, nach bundesrechtlichen Vorschriften sowie eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines Vertragsstaates des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft gemäß Artikel 8, der Richtlinie 2009/128/EG sind jenen nach dieser Verordnung ausgestellten gleichwertig.
(2)Absatz 2Für die Kontrollintervalle von nach Abs. 1 als gleichwertig geltenden Pflanzenschutzgeräten gilt § 4 mit der Maßgabe, dass unabhängig von allfälligen Angaben in der Kontrollplakette die nächste Kontrolle nach Kalendermonat zu bestimmen ist. Den Zeitpunkt des Erwerbes von Neugeräten bzw. den Zeitpunkt der letzten Kontrolle bei in Verwendung befindlichen Pflanzenschutzgeräten hat der Verfügungsberechtigte durch Vorlage geeigneter Dokumente glaubhaft zu machen.Für die Kontrollintervalle von nach Absatz eins, als gleichwertig geltenden Pflanzenschutzgeräten gilt Paragraph 4, mit der Maßgabe, dass unabhängig von allfälligen Angaben in der Kontrollplakette die nächste Kontrolle nach Kalendermonat zu bestimmen ist. Den Zeitpunkt des Erwerbes von Neugeräten bzw. den Zeitpunkt der letzten Kontrolle bei in Verwendung befindlichen Pflanzenschutzgeräten hat der Verfügungsberechtigte durch Vorlage geeigneter Dokumente glaubhaft zu machen.
(3)Absatz 3Bescheinigungen nach Abs. 1 sowie Dokumente nach Abs. 2 zweiter Satz, die nicht in deutscher Sprache verfasst sind, ist eine beglaubigte Übersetzung anzuschließen.Bescheinigungen nach Absatz eins, sowie Dokumente nach Absatz 2, zweiter Satz, die nicht in deutscher Sprache verfasst sind, ist eine beglaubigte Übersetzung anzuschließen.
In Kraft seit 18.10.2023 bis 31.12.9999
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