§ 5 T-LSVV

T-LSVV - Landwirtschaftliche Schulveranstaltungs-Verordnung, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024

§ 5

Berufspraktische Tage

 

(1) Berufspraktische Tage dienen der Berufsorientierung und Berufsfindung durch die Vermittlung unmittelbarer Kontakte zum wirtschaftlichen Leben in Form von Begegnungen mit der Arbeitswelt, mit Fachexperten und mit Praktikern.

(2) Als berufspraktische Tage kommen insbesondere Informationsveranstaltungen an Berufsschulen, die Mitarbeit in Betrieben und Lehrwerkstätten sowie der Besuch von Berufsinformationsveranstaltungen, Seminaren und Vorträgen in Betracht.

(3) Berufspraktische Tage sind derart vorzubereiten und durchzuführen, dass es den Schülern ermöglicht wird, ihre Neigungen und Fähigkeiten für bestimmte Berufe zu erkunden. Die Schüler sind auf den Besuch der gewählten Einrichtungen vorzubereiten und über facheinschlägige Ausbildungsmöglichkeiten zu informieren. Weiters sind die Schüler gegebenenfalls auf spezifische Unfallgefahren und auf zu beachtende Sicherheits- und Hygienevorschriften hinzuweisen und überdies zu einem sorgsamen Umgang mit Werkstätteneinrichtungen, Betriebsinventar und dergleichen anzuhalten.

In Kraft seit 01.09.2000 bis 31.12.9999
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