Arten der Schulveranstaltungen
Schulveranstaltungen sind Lehrausgänge, Exkursionen, Sporttage, Bildungstage und berufspraktische Tage.
Lehrausgänge und Exkursionen
(1) Lehrausgänge und Exkursionen dienen der unmittelbaren und anschaulichen Darbietung und Vertiefung des Lehrstoffes, der unmittelbaren Auseinandersetzung der Schüler mit Sachverhalten, insbesondere aus den Bereichen des wirtschaftlichen, des gesellschaftlichen und des kulturellen Lebens, sowie der Weiterbildung der Schüler auf landeskundlichem und naturkundlichem Gebiet.
(2) Als Lehrausgänge und Exkursionen kommen insbesondere die Besichtigung von Unternehmen, Betrieben, Versuchsanlagen und öffentlichen Einrichtungen, der Besuch von kulturellen und künstlerischen Veranstaltungen (wie Ausstellungen, Museen, Theatervorstellungen, Konzerten und dergleichen) und Gedenkstätten sowie die Durchführung landeskundlicher und naturkundlicher Begehungen in Betracht.
(3) Für Lehrausgänge darf stundenplanmäßige Unterrichtszeit im Höchstausmaß von je fünf Unterrichtsstunden verwendet werden.
Sporttage
(1) Sporttage dienen der körperlichen Ertüchtigung der Schüler und dem Erlernen oder der Erprobung von sportlichen Fähigkeiten und Fertigkeiten. Dabei sollen die Freude an der Bewegung gefördert und die Bewegungsfähigkeit und motorische Leistungsfähigkeit der Schüler verbessert werden.
(2) Als Sporttage kommen insbesondere Wandertage, Wintersporttage und Sommersporttage in Betracht.
Bildungstage
(1) Bildungstage dienen der Vorbereitung der Schüler auf die ihnen in der Familie, im Betrieb, im Dorf, in der bäuerlichen Berufswelt und in der Gesellschaft erwachsenden Aufgaben sowie der Förderung der Klassengemeinschaft. Dabei sollen insbesondere Bildungsgüter vermittelt werden, die den Schülern im Rahmen des lehrplanmäßigen Unterrichtes nicht oder nur unvollkommen näher gebracht werden können. Die Einbeziehung kultureller, musischer und sportlicher Programmpunkte ist zulässig.
(2) Als Bildungstage kommen insbesondere Fremdsprachen- und Intensivsprachwochen, Musiktage, Kreativtage, Ökologietage, Gesundheitstage, Besinnungstage und Schüleraustauschprogramme in Betracht.
(3) Bildungstage sind derart vorzubereiten und durchzuführen, dass sie dem Bildungsziel und den erzieherischen Aufgaben der Schule gerecht werden.
Berufspraktische Tage
(1) Berufspraktische Tage dienen der Berufsorientierung und Berufsfindung durch die Vermittlung unmittelbarer Kontakte zum wirtschaftlichen Leben in Form von Begegnungen mit der Arbeitswelt, mit Fachexperten und mit Praktikern.
(2) Als berufspraktische Tage kommen insbesondere Informationsveranstaltungen an Berufsschulen, die Mitarbeit in Betrieben und Lehrwerkstätten sowie der Besuch von Berufsinformationsveranstaltungen, Seminaren und Vorträgen in Betracht.
(3) Berufspraktische Tage sind derart vorzubereiten und durchzuführen, dass es den Schülern ermöglicht wird, ihre Neigungen und Fähigkeiten für bestimmte Berufe zu erkunden. Die Schüler sind auf den Besuch der gewählten Einrichtungen vorzubereiten und über facheinschlägige Ausbildungsmöglichkeiten zu informieren. Weiters sind die Schüler gegebenenfalls auf spezifische Unfallgefahren und auf zu beachtende Sicherheits- und Hygienevorschriften hinzuweisen und überdies zu einem sorgsamen Umgang mit Werkstätteneinrichtungen, Betriebsinventar und dergleichen anzuhalten.
Durchführung der Schulveranstaltungen
(1) Bei der Durchführung der Schulveranstaltungen hat der Klassenverband aufrecht zu bleiben. Die Zusammenfassung mehrerer Klassen ist jedoch zulässig.
(2) Berufspraktische Tage und Sporttage können aus schulorganisatorischen Gründen auch klassenübergreifend in Gruppen mit mindestens zehn Schülern durchgeführt werden.
In-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt mit 1. September 2000 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Tiroler Landwirtschaftliche Schulveranstaltungs-Verordnung, LGBl. Nr. 28/1989, außer Kraft.
Verordnung der Landesregierung vom 27. Juni 2000, mit der die Arten, das Ausmaß und die Durchführung von Schulveranstaltungen an land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen näher geregelt werden (Tiroler Landwirtschaftliche Schulveranstaltungs-Verordnung)
Präambel/Promulgationsklausel
Aufgrund der §§ 64 Abs. 2 und 78 Abs. 1 des Tiroler Landwirtschaftlichen Schulgesetzes 1988, LGBl. Nr. 34, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 81/1995 wird verordnet: