Bildungstage
(1) Bildungstage dienen der Vorbereitung der Schüler auf die ihnen in der Familie, im Betrieb, im Dorf, in der bäuerlichen Berufswelt und in der Gesellschaft erwachsenden Aufgaben sowie der Förderung der Klassengemeinschaft. Dabei sollen insbesondere Bildungsgüter vermittelt werden, die den Schülern im Rahmen des lehrplanmäßigen Unterrichtes nicht oder nur unvollkommen näher gebracht werden können. Die Einbeziehung kultureller, musischer und sportlicher Programmpunkte ist zulässig.
(2) Als Bildungstage kommen insbesondere Fremdsprachen- und Intensivsprachwochen, Musiktage, Kreativtage, Ökologietage, Gesundheitstage, Besinnungstage und Schüleraustauschprogramme in Betracht.
(3) Bildungstage sind derart vorzubereiten und durchzuführen, dass sie dem Bildungsziel und den erzieherischen Aufgaben der Schule gerecht werden.
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