Lehrausgänge und Exkursionen
(1) Lehrausgänge und Exkursionen dienen der unmittelbaren und anschaulichen Darbietung und Vertiefung des Lehrstoffes, der unmittelbaren Auseinandersetzung der Schüler mit Sachverhalten, insbesondere aus den Bereichen des wirtschaftlichen, des gesellschaftlichen und des kulturellen Lebens, sowie der Weiterbildung der Schüler auf landeskundlichem und naturkundlichem Gebiet.
(2) Als Lehrausgänge und Exkursionen kommen insbesondere die Besichtigung von Unternehmen, Betrieben, Versuchsanlagen und öffentlichen Einrichtungen, der Besuch von kulturellen und künstlerischen Veranstaltungen (wie Ausstellungen, Museen, Theatervorstellungen, Konzerten und dergleichen) und Gedenkstätten sowie die Durchführung landeskundlicher und naturkundlicher Begehungen in Betracht.
(3) Für Lehrausgänge darf stundenplanmäßige Unterrichtszeit im Höchstausmaß von je fünf Unterrichtsstunden verwendet werden.
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