Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
Die Fachrichtungen, die Bezeichnungen, die Organisationsformen, die Anzahl der Schulstufen und das Unterrichtsausmaß der land- und forstwirtschaftlichen Berufsschulen werden wie folgt festgesetzt:
a)Litera aBerufsschule der Fachrichtung Gartenbau:Bezeichnung: Fachberufsschule für GartenbauOrganisationsform: lehrgangsmäßigSchulstufen: dreiUnterrichtsausmaß: 1260 Unterrichtsstunden, und zwar in jeder Schulstufe 420
b)Litera bBerufsschule der Fachrichtung Forstwirtschaft:Bezeichnung: Fachberufsschule für ForstwirtschaftOrganisationsform: lehrgangsmäßigSchulstufen: dreiUnterrichtsausmaß: 1260 Unterrichtsstunden, und zwar in jeder Schulstufe 420
In Kraft seit 01.09.2024 bis 31.12.9999
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