Gesamte Rechtsvorschrift T-LSOV

Tiroler Landwirtschaftliche Schulorganisations-Verordnung

T-LSOV
beobachten
merken
Stand der Gesetzesgebung: 31.07.2024

§ 1 T-LSOV Organisation der Berufsschulen


Die Fachrichtungen, die Bezeichnungen, die Organisationsformen, die Anzahl der Schulstufen und das Unterrichtsausmaß der land- und forstwirtschaftlichen Berufsschulen werden wie folgt festgesetzt:

  1. a)Litera aBerufsschule der Fachrichtung Gartenbau:Bezeichnung: Fachberufsschule für GartenbauOrganisationsform: lehrgangsmäßigSchulstufen: dreiUnterrichtsausmaß: 1260 Unterrichtsstunden, und zwar in jeder Schulstufe 420
  2. b)Litera bBerufsschule der Fachrichtung Forstwirtschaft:Bezeichnung: Fachberufsschule für ForstwirtschaftOrganisationsform: lehrgangsmäßigSchulstufen: dreiUnterrichtsausmaß: 1260 Unterrichtsstunden, und zwar in jeder Schulstufe 420

§ 2 T-LSOV Organisation der Fachschulen


Die Fachrichtungen, die Bezeichnungen, die Organisationsformen, die Anzahl der Schulstufen und das Unterrichtsausmaß der land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen werden wie folgt festgesetzt:

  1. a)Litera aDreistufige Fachschule der Fachrichtung Landwirtschaft:Bezeichnung: Landwirtschaftliche FachschuleOrganisationsform: ganzjährigSchulstufen: dreiUnterrichtsausmaß: im Höchstausmaß von 3996 Unterrichtsstunden, und zwar in der ersten Schulstufe mindestens 1300
  2. b)Litera bDreistufige Fachschule der Fachrichtung ländliches Betriebs- und Haushaltsmanagement:Bezeichnung: Fachschule für ländliches Betriebs- und HaushaltsmanagementOrganisationsform: ganzjährigSchulstufen: dreiUnterrichtsausmaß: im Höchstausmaß von 3996 Unterrichtsstunden, und zwar in der ersten Schulstufe mindestens 1300
  3. c)Litera cDreistufige Fachschule der Fachrichtung Pferdewirtschaft:Bezeichnung: Fachschule für PferdewirtschaftOrganisationsform: ganzjährigSchulstufen: dreiUnterrichtsausmaß: im Höchstausmaß von 3996 Unterrichtsstunden, und zwar in der ersten Schulstufe mindestens 1300
  4. d)Litera dZweistufige weiterführende Fachschule der Fachrichtung Landwirtschaft:Bezeichnung: Landwirtschaftliche Fachschule für ErwachseneOrganisationsform: ganzjährigSchulstufen: zweiUnterrichtsausmaß: 780 Unterrichtsstunden, und zwar in der ersten Schulstufe mindestens 260
  5. e)Litera eZweistufige weiterführende Fachschule der Fachrichtung ländliches Betriebs- und Haushaltungsmanagement:Bezeichnung: Fachschule für Erwachsene der Fachrichtung ländliches Betriebs- und HaushaltsmanagementOrganisationsform: ganzjährigSchulstufen: zweiUnterrichtsausmaß: 780 Unterrichtsstunden, und zwar in der ersten Schulstufe mindestens 260
  6. f)Litera fZweistufige weiterführende Fachschule der Fachrichtung Pferdewirtschaft:

         Bezeichnung: Fachschule für Erwachsene der Fachrichtung Pferdewirtschaft

         Organisationsform: ganzjährig

         Schulstufen: zwei
  1. g)Litera gZweistufige weiterführende Fachschule der Fachrichtung Forstwirtschaft:Bezeichnung: Forstwirtschaftliche Fachschule für ErwachseneOrganisationsform: ganzjährigSchulstufen: zweiUnterrichtsausmaß: 780 Unterrichtsstunden, und zwar in der ersten Schulstufe mindestens 260
  2. h)Litera hZweistufige weiterführende Fachschule der Fachrichtung Gartenbau:Bezeichnung: Gartenbaufachschule für ErwachseneOrganisationsform: ganzjährigSchulstufen: zweiUnterrichtsausmaß: 780 Unterrichtsstunden, und zwar in der ersten Schulstufe mindestens 260

§ 3 T-LSOV


Das in den §§ 1 und 2 jeweils festgesetzte Unterrichtsausmaß kann aus schulzeitlichen Gründen an den Berufsschulen um höchstens 10 v.H. und an den Fachschulen um höchstens 15 v.H. unterschritten bzw. jeweils um höchstens 5 v.H. überschritten werden. Das Mindestunterrichtsausmaß nach den §§ 6 und 7 des Tiroler Landwirtschaftlichen Schulgesetzes 2012 darf jedoch nicht unterschritten werden.

§ 4 T-LSOV


(1) Die dreistufigen Fachschulen der Fachrichtung Landwirtschaft an den Landwirtschaftlichen Landeslehranstalten Imst, Lienz, Rotholz und St. Johann i. T.-Weitau sind selbstständige Fachschulen (Landwirtschaftliche Fachschulen Imst, Lienz, Rotholz und St. Johann i. T.-Weitau).

(2) Die dreistufige Fachschule der Fachrichtung ländliches Betriebs- und Haushaltsmanagement Landeck-Perjen ist eine selbstständige Fachschule (Fachschule für ländliches Betriebs- und Haushaltsmanagement Landeck-Perjen).

§ 5 T-LSOV Angeschlossene Berufs- und Fachschulen


Den nachstehend angeführten selbständigen Landwirtschaftlichen Fachschulen werden folgende land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen angeschlossen:

  1. a)Litera ader Landwirtschaftlichen Fachschule Imst:die Fachschule für ländliches Betriebs- und Haushaltsmanagement Imst, die Landwirtschaftliche Fachschule für Erwachsene Imst und die Fachschule für Erwachsene Imst der Fachrichtung ländliches Betriebs- und Haushaltsmanagement;
  2. b)Litera bder Landwirtschaftlichen Fachschule Lienz:die Fachschule für ländliches Betriebs- und Haushaltsmanagement Lienz, die Landwirtschaftliche Fachschule für Erwachsene Lienz und die Fachschule für Erwachsene Lienz der Fachrichtung ländliches Betriebs- und Haushaltsmanagement;
  3. c)Litera cder Landwirtschaftlichen Fachschule Rotholz:die Fachschule für ländliches Betriebs- und Haushaltsmanagement Rotholz, die Fachberufsschule für Forstwirtschaft Rotholz, die Fachberufsschule für Gartenbau Rotholz, die Landwirtschaftliche Fachschule für Erwachsene Rotholz, die Fachschule für Erwachsene Rotholz der Fachrichtung ländliches Betriebs- und Haushaltsmanagement, die Forstwirtschaftliche Fachschule für Erwachsene Rotholz und die Gartenbaufachschule für Erwachsene Rotholz;
  4. d)Litera dder Landwirtschaftlichen Fachschule St. Johann i. T.-Weitau:die Fachschule für ländliches Betriebs- und Haushaltsmanagement St. Johann i. T.-Weitau, die Fachschule für Pferdewirtschaft St. Johann i. T.-Weitau, die Landwirtschaftliche Fachschule für Erwachsene St. Johann i. T.-Weitau, die Fachschule für Erwachsene St. Johann i. T.-Weitau der Fachrichtung ländliches Betriebs und Haushaltsmanagement und die Fachschule für Erwachsene der Fachrichtung Pferdewirtschaft St. Johann i. T.-Weitau.

§ 6 T-LSOV


Diese Verordnung tritt mit 1. September 2014 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Tiroler Landwirtschaftliche Schulorganisations-Verordnung, LGBl. Nr. 64/1996, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. Nr. 87/2000, außer Kraft.

Tiroler Landwirtschaftliche Schulorganisations-Verordnung (T-LSOV) Fundstelle


Verordnung der Landesregierung vom 8. Juli 2014, mit der die Organisation der land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen näher geregelt wird (Tiroler Landwirtschaftliche Schulorganisations-Verordnung)

LGBl. Nr. 91/2014

Präambel/Promulgationsklausel

Aufgrund der §§ 6, 7 Abs. 1 und 42 Abs. 3 des Tiroler Landwirtschaftlichen Schulgesetzes 2012, LGBl. Nr. 88, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 130/2013, wird verordnet:

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten