Die Fachrichtungen, die Bezeichnungen, die Organisationsformen, die Anzahl der Schulstufen und das Unterrichtsausmaß der land- und forstwirtschaftlichen Berufsschulen werden wie folgt festgesetzt:
a) | Berufsschule der Fachrichtung Gartenbau: | |||||||||
Bezeichnung: Fachberufsschule für Gartenbau | ||||||||||
Organisationsform: lehrgangsmäßig | ||||||||||
Schulstufen: drei | ||||||||||
Unterrichtsausmaß: 1080 Unterrichtsstunden, und zwar in jeder Schulstufe 360 | ||||||||||
b) | Berufsschule der Fachrichtung Forstwirtschaft: | |||||||||
Bezeichnung: Fachberufsschule für Forstwirtschaft | ||||||||||
Organisationsform: lehrgangsmäßig | ||||||||||
Schulstufen: drei | ||||||||||
Unterrichtsausmaß: 1080 Unterrichtsstunden, und zwar in jeder Schulstufe 360 |
Die Fachrichtungen, die Bezeichnungen, die Organisationsformen, die Anzahl der Schulstufen und das Unterrichtsausmaß der land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen werden wie folgt festgesetzt:
a) | Dreistufige Fachschule der Fachrichtung Landwirtschaft: | |||||||||
Bezeichnung: Landwirtschaftliche Fachschule | ||||||||||
Organisationsform: ganzjährig | ||||||||||
Schulstufen: drei | ||||||||||
Unterrichtsausmaß: im Höchstausmaß von 3996 Unterrichtsstunden, und zwar in der ersten Schulstufe mindestens 1300 | ||||||||||
b) | Dreistufige Fachschule der Fachrichtung ländliches Betriebs- und Haushaltsmanagement: | |||||||||
Bezeichnung: Fachschule für ländliches Betriebs- und Haushaltsmanagement | ||||||||||
Organisationsform: ganzjährig | ||||||||||
Schulstufen: drei | ||||||||||
Unterrichtsausmaß: im Höchstausmaß von 3996 Unterrichtsstunden, und zwar in der ersten Schulstufe mindestens 1300 | ||||||||||
c) | Dreistufige Fachschule der Fachrichtung Pferdewirtschaft: | |||||||||
Bezeichnung: Fachschule für Pferdewirtschaft | ||||||||||
Organisationsform: ganzjährig | ||||||||||
Schulstufen: drei | ||||||||||
Unterrichtsausmaß: im Höchstausmaß von 3996 Unterrichtsstunden, und zwar in der ersten Schulstufe mindestens 1300 | ||||||||||
d) | Zweistufige weiterführende Fachschule der Fachrichtung Landwirtschaft: | |||||||||
Bezeichnung: Landwirtschaftliche Fachschule für Erwachsene | ||||||||||
Organisationsform: ganzjährig | ||||||||||
Schulstufen: zwei | ||||||||||
Unterrichtsausmaß: 620 Unterrichtsstunden, und zwar in der ersten Schulstufe mindestens 260 | ||||||||||
e) | Zweistufige weiterführende Fachschule der Fachrichtung ländliches Betriebs- und Haushaltungsmanagement: | |||||||||
Bezeichnung: Fachschule für Erwachsene der Fachrichtung ländliches Betriebs- und Haushaltsmanagement | ||||||||||
Organisationsform: ganzjährig | ||||||||||
Schulstufen: zwei | ||||||||||
Unterrichtsausmaß: 620 Unterrichtsstunden, und zwar in der ersten Schulstufe mindestens 260 | ||||||||||
f) | Zweistufige weiterführende Fachschule der Fachrichtung Forstwirtschaft: | |||||||||
Bezeichnung: Forstwirtschaftliche Fachschule für Erwachsene | ||||||||||
Organisationsform: ganzjährig | ||||||||||
Schulstufen: zwei | ||||||||||
Unterrichtsausmaß: 680 Unterrichtsstunden, und zwar in der ersten Schulstufe mindestens 320 | ||||||||||
g) | Zweistufige weiterführende Fachschule der Fachrichtung Gartenbau: | |||||||||
Bezeichnung: Gartenbaufachschule für Erwachsene | ||||||||||
Organisationsform: ganzjährig | ||||||||||
Schulstufen: zwei | ||||||||||
Unterrichtsausmaß: 920 Unterrichtsstunden, und zwar in der ersten Schulstufe mindestens 360 |
Das in den §§ 1 und 2 jeweils festgesetzte Unterrichtsausmaß kann aus schulzeitlichen Gründen an den Berufsschulen um höchstens 10 v.H. und an den Fachschulen um höchstens 15 v.H. unterschritten bzw. jeweils um höchstens 5 v.H. überschritten werden. Das Mindestunterrichtsausmaß nach den §§ 6 und 7 des Tiroler Landwirtschaftlichen Schulgesetzes 2012 darf jedoch nicht unterschritten werden.
(1) Die dreistufigen Fachschulen der Fachrichtung Landwirtschaft an den Landwirtschaftlichen Landeslehranstalten Imst, Lienz, Rotholz und St. Johann i. T.-Weitau sind selbstständige Fachschulen (Landwirtschaftliche Fachschulen Imst, Lienz, Rotholz und St. Johann i. T.-Weitau).
(2) Die dreistufige Fachschule der Fachrichtung ländliches Betriebs- und Haushaltsmanagement Landeck-Perjen ist eine selbstständige Fachschule (Fachschule für ländliches Betriebs- und Haushaltsmanagement Landeck-Perjen).
Den nachstehend angeführten selbständigen Landwirtschaftlichen Fachschulen werden folgende land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen angeschlossen:
a) | der Landwirtschaftlichen Fachschule Imst: | |||||||||
die Fachschule für ländliches Betriebs- und Haushaltsmanagement Imst, die Landwirtschaftliche Fachschule für Erwachsene Imst und die Fachschule für Erwachsene Imst der Fachrichtung ländliches Betriebs- und Haushaltsmanagement; | ||||||||||
b) | der Landwirtschaftlichen Fachschule Lienz: | |||||||||
die Fachschule für ländliches Betriebs- und Haushaltsmanagement Lienz, die Landwirtschaftliche Fachschule für Erwachsene Lienz und die Fachschule für Erwachsene Lienz der Fachrichtung ländliches Betriebs- und Haushaltsmanagement; | ||||||||||
c) | der Landwirtschaftlichen Fachschule Rotholz: | |||||||||
die Fachschule für ländliches Betriebs- und Haushaltsmanagement Rotholz, die Fachberufsschule für Forstwirtschaft Rotholz, die Fachberufsschule für Gartenbau Rotholz, die Landwirtschaftliche Fachschule für Erwachsene Rotholz, die Fachschule für Erwachsene Rotholz der Fachrichtung ländliches Betriebs- und Haushaltsmanagement, die Forstwirtschaftliche Fachschule für Erwachsene Rotholz und die Gartenbaufachschule für Erwachsene Rotholz; | ||||||||||
d) | der Landwirtschaftlichen Fachschule St. Johann i. T.-Weitau: | |||||||||
die Fachschule für ländliches Betriebs- und Haushaltsmanagement St. Johann i. T.-Weitau, die Fachschule für Pferdewirtschaft St. Johann i. T.-Weitau, die Landwirtschaftliche Fachschule für Erwachsene St.Johann i. T.-Weitau und die Fachschule für Erwachsene St. Johann i. T.-Weitau der Fachrichtung ländliches Betriebs und Haushaltsmanagement. |
Diese Verordnung tritt mit 1. September 2014 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Tiroler Landwirtschaftliche Schulorganisations-Verordnung, LGBl. Nr. 64/1996, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. Nr. 87/2000, außer Kraft.
Verordnung der Landesregierung vom 8. Juli 2014, mit der die Organisation der land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen näher geregelt wird (Tiroler Landwirtschaftliche Schulorganisations-Verordnung)
LGBl. Nr. 91/2014
Präambel/Promulgationsklausel
Aufgrund der §§ 6, 7 Abs. 1 und 42 Abs. 3 des Tiroler Landwirtschaftlichen Schulgesetzes 2012, LGBl. Nr. 88, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 130/2013, wird verordnet: