Voraussetzung nach den §§ 1 und 2 ist für Personen, die das 55. Lebensjahr
a) | im Jahr 2002 vollenden, die Vollendung des 56. Lebensjahres, | |||||||||
b) | im Jahr 2003 vollenden, die Vollendung des 57. Lebensjahres, | |||||||||
c) | im Jahr 2004 vollenden, die Vollendung des 58. Lebensjahres, | |||||||||
d) | im Jahr 2005 vollenden, die Vollendung des 59. Lebensjahres, | |||||||||
e) | im Jahr 2006 vollenden, die Vollendung des 60. Lebensjahres, | |||||||||
f) | im Jahr 2007 oder später vollenden, das Erreichen eines Lebensalters von 61 Jahren und sechs Monaten, | |||||||||
g) | im Jahr 2008 vollenden, die Vollendung des 63. Lebensjahres, | |||||||||
h) | im Jahr 2009 vollenden, die Vollendung des 64. Lebensjahres, | |||||||||
i) | im Jahr 2010 oder später vollenden, die Vollendung des 65. Lebensjahres. |
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