Soweit Mitglieder oder ehemalige Mitglieder des Landtages nach Art. II Abs. 2 oder 3 des Gesetzes LGBl. Nr. 108/1994 noch einen Anspruch auf Ruhebezug erwerben können, entsteht dieser Anspruch bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen statt unter der Voraussetzung der Vollendung des 55. Lebensjahres künftig unter der Voraussetzung der Vollendung des im § 3 jeweils festgelegten Lebensjahres.
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