Soweit Mitglieder oder ehemalige Mitglieder der Landesregierung nach den §§ 11 Abs. 2 und 12a Abs. 1 und 3 des Tiroler Bezügegesetzes 1995, LGBl. Nr. 23, in der jeweils geltenden Fassung noch einen Anspruch auf Ruhebezug erwerben können, entsteht dieser Anspruch bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen statt unter der Voraussetzung der Vollendung des 55. Lebensjahres künftig unter der Voraussetzung der Vollendung des im § 3 jeweils festgelegten Lebensjahres.
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