§ 39 T-GVG Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde

Grundverkehrsgesetz 1996, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.07.2024 bis 31.12.9999

Die von den Gemeinden nach § 23 Abs. 2 lit. d, g und gi, § 24 Abs. 4, § 25 Abs. 3 sowie § 32 Abs. 1 lit. c und d zu besorgenden Aufgaben sind solche des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde.Die von den Gemeinden nach Paragraph 23, Absatz 2, Litera d,, g und i, Paragraph 24, Absatz 4,, Paragraph 25, Absatz 3, sowie Paragraph 32, Absatz eins, Litera c und d zu besorgenden Aufgaben sind solche des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde.

Stand vor dem 01.07.2024

In Kraft vom 31.12.2021 bis 01.07.2024

Die von den Gemeinden nach § 23 Abs. 2 lit. d, g und gi, § 24 Abs. 4, § 25 Abs. 3 sowie § 32 Abs. 1 lit. c und d zu besorgenden Aufgaben sind solche des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde.Die von den Gemeinden nach Paragraph 23, Absatz 2, Litera d,, g und i, Paragraph 24, Absatz 4,, Paragraph 25, Absatz 3, sowie Paragraph 32, Absatz eins, Litera c und d zu besorgenden Aufgaben sind solche des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde.

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