§ 22 T-GVG Freiwillige Feilbietung

T-GVG - Grundverkehrsgesetz 1996, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

Die §§ 18 bis 21 sind auf die freiwillige Feilbietung eines Grundstückes (§§ 87a ff. der Notariatsordnung) und die Versteigerung eines gemeinschaftlichen Grundstückes (§ 352 der Exekutionsordnung) entsprechend anzuwenden.

In Kraft seit 31.03.2017 bis 31.12.9999
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