(1) Ein Erbe, der durch Einantwortung ein zum Nachlass gehörendes Grundstück oder Recht an einem Grundstück erwirbt, hat binnen sechs Monaten ab Rechtskraft der Einantwortung
a) | dem Verlassenschaftsgericht die Entscheidung über die Feststellung, dass der Rechtserwerb keiner grundverkehrsbehördlichen Genehmigung bedarf (§ 24 Abs. 1), oder die Entscheidung über die Erteilung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung für den Rechtserwerb (§ 25 Abs. 1) oder die grundverkehrsbehördliche Bestätigung, dass der Rechtserwerb nicht der Erklärungspflicht unterliegt (§ 25a Abs. 1), oder die grundverkehrsbehördliche Bestätigung des Eingangs der Anzeige des Rechtserwerbes (§ 25a Abs. 2) vorzulegen oder | |||||||||
b) | das Grundstück oder das Recht an einem Grundstück durch Vertrag einem anderen zu überlassen und dem Verlassenschaftsgericht eine verbücherungsfähige Ausfertigung des Vertrages sowie die entsprechende Entscheidung nach § 24 Abs. 1 oder § 25 Abs. 1 oder die entsprechende Bestätigung nach § 25a Abs. 1 oder 2 hinsichtlich des Rechtserwerbes durch den anderen vorzulegen. |
(2) Ist sechs Monate nach Rechtskraft der Einantwortung das Verfahren über den nach § 23 angezeigten Rechtserwerb noch vor der Grundverkehrsbehörde anhängig, so endet die Frist zur Vorlage der im Abs. 1 genannten Entscheidungen oder Bestätigungen nicht vor dem Ablauf eines Monats ab dem rechtskräftigen Abschluss dieses Verfahrens.
(3) Werden die im Abs. 1 genannten Entscheidungen oder Bestätigungen fristgerecht vorgelegt, so ist § 182 Abs. 2 des Außerstreitgesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist für die Antragstellung auf Eintragung in das Grundbuch erst mit der Vorlage der Entscheidung oder der Bestätigung zu laufen beginnt.
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