(1) Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt das EKZ-Raumordnungsprogramm, LGBl. Nr. 33/2002, soweit dieses nicht bereits durch § 110 Abs. 11 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2001 aufgehoben worden ist, außer Kraft.
(2) Die Anlagen 1 bis 6 zu § 1 Abs. 2 lit. b werden durch Auflegung zur öffentlichen Einsichtnahme beim Sachgebiet Raumordnung des Amtes der Tiroler Landesregierung während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden verlautbart. Sie werden überdies auf der Internetseite des Landes Tirol in einem gegen unbefugte Änderungen geschützten Dateiformat bekannt gemacht.
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