(1) Sonderflächen für Einkaufszentren des Betriebstyps A dürfen nur innerhalb der in Raumordnungsprogrammen nach § 8 Abs. 3 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 festgelegten Kernzonen von Gemeinden oder Teilen von Gemeinden gewidmet werden.
(2) Sonderflächen für Einkaufszentren des Betriebstyps B dürfen nur gewidmet werden:
a) | in den Gemeinden Hall in Tirol, Imst, Innsbruck, Jenbach, Kitzbühel, Kufstein, Landeck, Lienz, Reutte, Schwaz, St. Johann in Tirol, Telfs und Wörgl; | |||||||||
b) | in den in den Anlagen 1 bis 6 zu dieser Verordnung dargestellten Teilen der Gemeinden Nußdorf-Debant, Pfaffenhofen, Rum, Völs, Vomp und Zams. |
(3) Sonderflächen für Einkaufszentren des Betriebstyps B dürfen nur in den Randzonen der im Abs. 2 genannten Gemeinden und Teile von Gemeinden auf Grundflächen gewidmet werden, die im jeweiligen örtlichen Raumordnungskonzept für Zwecke der Wirtschaft vorgesehen sind.
(1) Bei der Neuwidmung von Grundflächen als Sonderflächen für Einkaufszentren, bei deren Erweiterung sowie bei der Änderung des zulässigen Betriebstyps und des zulässigen Höchstausmaßes der Kundenfläche sind unbeschadet der Ziele der örtlichen Raumordnung folgende weitere Grundsätze zu beachten:
a) | Das Ausmaß der Sonderflächen für Einkaufszentren muss zum jeweils zulässigen Höchstausmaß der Kundenfläche in einem solchen Verhältnis stehen, dass eine flächensparende Verbauung gewährleistet ist. Dabei ist außer im Fall, dass besondere örtliche Verhältnisse nur eine eingeschossige Verbauung zulassen, im betreffenden Bebauungsplan eine mehrgeschossige Bebauung festzulegen. | |||||||||
b) | Eine großräumige und effiziente Anbindung von Einkaufszentren an den öffentlichen Personennahverkehr muss sichergestellt sein. Jedenfalls muss gewährleistet sein, dass es den Kunden und Beschäftigten der Einkaufszentren möglich ist, den Standort ohne Verwendung eines privaten Kraftfahrzeuges zu erreichen. Liegen diese Voraussetzungen im Zeitpunkt der Widmung als Sonderfläche für Einkaufszentren noch nicht vor, so muss die rechtzeitige Herstellung einer entsprechenden Anbindung an den öffentlichen Personennahverkehr auf geeignete Weise rechtlich sichergestellt sein. | |||||||||
c) | Durch die bestehende Verkehrserschließung muss gewährleistet sein, dass der überörtliche bzw. großräumige Verkehr zu und von den Einkaufszentren Einrichtungen mit besonderen Ruhebedürfnissen, wie Krankenanstalten, Heime, Kureinrichtungen und dergleichen, sowie Gebiete, die überwiegend Wohnzwecken dienen, nicht oder nur in geringem Ausmaß berührt. | |||||||||
d) | Die Leistungsfähigkeit der Straßen, die der Anbindung von Einkaufszentren an das überörtliche Straßennetz dienen, muss ausreichen, um den Verkehr zu und von den Einkaufszentren ohne wesentliche Beeinträchtigung der Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs aufzunehmen. Liegt diese Voraussetzung im Zeitpunkt der Widmung als Sonderfläche für Einkaufszentren noch nicht vor, so muss die rechtzeitige Herstellung einer entsprechenden Verkehrsanbindung auf geeignete Weise rechtlich sichergestellt sein. |
(2) Die Neuwidmung von Grundflächen als Sonderflächen für Einkaufszentren des Betriebstyps B und deren Erweiterung sind überdies nur zulässig, soweit im Hinblick auf das Ausmaß der verbleibenden, im örtlichen Raumordnungskonzept für betriebliche Zwecke vorgesehenen Bereiche eine den örtlichen und regionalwirtschaftlichen Erfordernissen entsprechende Entwicklung anderer Wirtschaftszweige, insbesondere des produzierenden Gewerbes und der Industrie, nicht beeinträchtigt wird.
(1) Bei Sonderflächen für Einkaufszentren des Betriebstyps A ist, sofern das Anbieten von Lebensmitteln zulässig ist, das zulässige Höchstausmaß jenes Teiles der Kundenfläche, auf dem Lebensmittel angeboten werden dürfen, auf die Anzahl der Personen mit einem Wohnsitz in einem Einzugsbereich von 500 Metern um den geplanten Standort abzustimmen. Als ein entsprechender Teil der Kundenfläche ist zumindest eine Fläche festzulegen, deren Ausmaß dem laut der Anlage zu den §§ 8 und 49 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 in Bezug auf Einkaufszentren des Betriebstyps A für die jeweilige Standortgemeinde maßgebenden Schwellenwert entspricht.
(2) Wenn die bestehenden räumlichen Verhältnisse in Bezug auf die Nahversorgung oder sonstige besondere örtliche Verhältnisse dies erfordern, können auch außerhalb des Einzugsbereiches nach Abs. 1 gelegene Gebiete berücksichtigt werden, soweit diese auf den geplanten Standort ausgerichtet sind.
(1) Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt das EKZ-Raumordnungsprogramm, LGBl. Nr. 33/2002, soweit dieses nicht bereits durch § 110 Abs. 11 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2001 aufgehoben worden ist, außer Kraft.
(2) Die Anlagen 1 bis 6 zu § 1 Abs. 2 lit. b werden durch Auflegung zur öffentlichen Einsichtnahme beim Sachgebiet Raumordnung des Amtes der Tiroler Landesregierung während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden verlautbart. Sie werden überdies auf der Internetseite des Landes Tirol in einem gegen unbefugte Änderungen geschützten Dateiformat bekannt gemacht.
Verordnung der Landesregierung vom 20. Dezember 2005, mit der ein
Raumordnungsprogramm für Einkaufszentren erlassen wird (Tiroler
Einkaufszentrenprogramm 2005)
LGBl. Nr. 119/2005
Änderung
Präambel/Promulgationsklausel
Aufgrund des § 8 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2001, LGBl. Nr. 93, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 35/2005 wird verordnet: