(1) Bei Sonderflächen für Einkaufszentren des Betriebstyps A ist, sofern das Anbieten von Lebensmitteln zulässig ist, das zulässige Höchstausmaß jenes Teiles der Kundenfläche, auf dem Lebensmittel angeboten werden dürfen, auf die Anzahl der Personen mit einem Wohnsitz in einem Einzugsbereich von 500 Metern um den geplanten Standort abzustimmen. Als ein entsprechender Teil der Kundenfläche ist zumindest eine Fläche festzulegen, deren Ausmaß dem laut der Anlage zu den §§ 8 und 49 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 in Bezug auf Einkaufszentren des Betriebstyps A für die jeweilige Standortgemeinde maßgebenden Schwellenwert entspricht.
(2) Wenn die bestehenden räumlichen Verhältnisse in Bezug auf die Nahversorgung oder sonstige besondere örtliche Verhältnisse dies erfordern, können auch außerhalb des Einzugsbereiches nach Abs. 1 gelegene Gebiete berücksichtigt werden, soweit diese auf den geplanten Standort ausgerichtet sind.
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