§ 4 T-EG Verarbeitung personenbezogener Daten

T-EG - Ehrungsgesetz, Tiroler

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Die Gemeinden und Gemeindeverbände und der Stadtmagistrat Innsbruck sind Verantwortliche nach Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. 2016 Nr. L 119, S. 1.

(2) Das Amt der Tiroler Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden sind gemeinsam Verantwortliche nach Art. 26 der Datenschutz-Grundverordnung.

(3) Die nach den Abs. 1 und 2 Verantwortlichen dürfen zum Zweck von Ehrungen folgende personenbezogenen Daten verarbeiten:

a)

von Personen, die für eine Ehrung vorgesehen sind: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Familienstand, Daten über das Ergebnis der Befragung nach § 3, Art der Ehrung,

b)

von Auskunftspersonen: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten.

(4) Die nach den Abs. 1 und 2 Verantwortlichen dürfen personenbezogene Daten nach Abs. 3 an das Amt der Landesregierung übermitteln, sofern diese Daten für die Durchführung von Ehrungen durch das Land Tirol erforderlich sind.

(5) Für Zwecke der Feststellung der Ehrungsvoraussetzungen und der Erhebung von Erreichbarkeitsdaten sind das Amt der Landesregierung, die Bezirksverwaltungsbehörden, die Gemeinden und der Stadtmagistrat Innsbruck berechtigt, Angaben über Personen, die für eine Ehrung vorgesehen sind, im Zentralen Melderegister im Wege einer Verknüpfungsanfrage im Sinn des § 16a Abs. 3 des Meldegesetzes 1991, BGBl. Nr. 9/1992, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 56/2018, nach den Kriterien des Geburtsdatums und des Wohnsitzes zu prüfen.

(6) Die nach den Abs. 1 und 2 Verantwortlichen haben personenbezogene Daten nach Abs. 3 zu löschen, sobald diese für die Erfüllung der ihnen im Zusammenhang mit diesem Gesetz obliegenden Aufgaben nicht mehr benötigt werden.

(7) Als Identifikationsdaten gelten der Familien- und der Vorname, das Geschlecht, das Geburtsdatum, allfällige akademische Grade, Standesbezeichnungen und Titel.

(8) Als Erreichbarkeitsdaten gelten Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer, oder Verfügbarkeitsdaten.

In Kraft seit 01.01.2019 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 4 T-EG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 4 T-EG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 4 T-EG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 4 T-EG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 4 T-EG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis T-EG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 3 T-EG
§ 5 T-EG