§ 4 T-EG Verarbeitung personenbezogener Daten

Ehrungsgesetz, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999

(1) Die Gemeinden und Gemeindeverbände und der Stadtmagistrat Innsbruck sind Verantwortliche nach Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. 2016 Nr. L 119, S. 1.

(2) Das Amt der Tiroler Landesregierung, die Bezirksverwaltungsbehörden, die Gemeinden und die GemeindeverbändeBezirksverwaltungsbehörden sind gemeinsam Verantwortliche nach Art. 26 der Datenschutz-Grundverordnung.

(3) Die nach den Abs. 1 und 2 Verantwortlichen dürfen zum Zweck von Ehrungen folgende personenbezogenen Daten verarbeiten:

a)

von Personen, die für eine Ehrung vorgesehen sind: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Familienstand, Daten über das Ergebnis der Befragung nach § 3, Art der Ehrung,

Identifikationsdaten, Adressdaten, Erreichbarkeitsdaten, Familienstand, Daten über das Ergebnis der Befragung nach § 3, Art der Ehrung,

b)

von Auskunftspersonen: Identifikationsdaten, Adressdaten, Erreichbarkeitsdaten.

(24) Die Gemeindennach den Abs. 1 und die Gemeindeverbände2 Verantwortlichen dürfen personenbezogene Daten nach Abs. 13 an das Amt der Landesregierung übermitteln, sofern diese Daten für die Durchführung von Ehrungen durch das Land Tirol erforderlich sind.

(5) Für Zwecke der Feststellung der Ehrungsvoraussetzungen und der Erhebung von Erreichbarkeitsdaten sind das Amt der Landesregierung, die Bezirksverwaltungsbehörden, die Gemeinden und der Stadtmagistrat Innsbruck berechtigt, Angaben über Personen, die für eine Ehrung vorgesehen sind, im Zentralen Melderegister im Wege einer Verknüpfungsanfrage im Sinn des § 16a Abs. 3 des Meldegesetzes 1991, BGBl. Nr. 9/1992, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 56/2018, nach den Kriterien des Geburtsdatums und des Wohnsitzes zu prüfen.

(6) Die nach den Abs. 1 und 2 Verantwortlichen haben personenbezogene Daten nach Abs. 1 sind spätestens nach zehn Jahren3 zu löschen, sobald diese für die Erfüllung der ihnen im Zusammenhang mit diesem Gesetz obliegenden Aufgaben nicht mehr benötigt werden.

(7) Als Identifikationsdaten gelten der Familien- und der Vorname, das Geschlecht, das Geburtsdatum, allfällige akademische Grade, Standesbezeichnungen und Titel.

(8) Als Erreichbarkeitsdaten gelten Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer, oder Verfügbarkeitsdaten.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 22.01.2010 bis 31.12.2018

(1) Die Gemeinden und Gemeindeverbände und der Stadtmagistrat Innsbruck sind Verantwortliche nach Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. 2016 Nr. L 119, S. 1.

(2) Das Amt der Tiroler Landesregierung, die Bezirksverwaltungsbehörden, die Gemeinden und die GemeindeverbändeBezirksverwaltungsbehörden sind gemeinsam Verantwortliche nach Art. 26 der Datenschutz-Grundverordnung.

(3) Die nach den Abs. 1 und 2 Verantwortlichen dürfen zum Zweck von Ehrungen folgende personenbezogenen Daten verarbeiten:

a)

von Personen, die für eine Ehrung vorgesehen sind: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Familienstand, Daten über das Ergebnis der Befragung nach § 3, Art der Ehrung,

Identifikationsdaten, Adressdaten, Erreichbarkeitsdaten, Familienstand, Daten über das Ergebnis der Befragung nach § 3, Art der Ehrung,

b)

von Auskunftspersonen: Identifikationsdaten, Adressdaten, Erreichbarkeitsdaten.

(24) Die Gemeindennach den Abs. 1 und die Gemeindeverbände2 Verantwortlichen dürfen personenbezogene Daten nach Abs. 13 an das Amt der Landesregierung übermitteln, sofern diese Daten für die Durchführung von Ehrungen durch das Land Tirol erforderlich sind.

(5) Für Zwecke der Feststellung der Ehrungsvoraussetzungen und der Erhebung von Erreichbarkeitsdaten sind das Amt der Landesregierung, die Bezirksverwaltungsbehörden, die Gemeinden und der Stadtmagistrat Innsbruck berechtigt, Angaben über Personen, die für eine Ehrung vorgesehen sind, im Zentralen Melderegister im Wege einer Verknüpfungsanfrage im Sinn des § 16a Abs. 3 des Meldegesetzes 1991, BGBl. Nr. 9/1992, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 56/2018, nach den Kriterien des Geburtsdatums und des Wohnsitzes zu prüfen.

(6) Die nach den Abs. 1 und 2 Verantwortlichen haben personenbezogene Daten nach Abs. 1 sind spätestens nach zehn Jahren3 zu löschen, sobald diese für die Erfüllung der ihnen im Zusammenhang mit diesem Gesetz obliegenden Aufgaben nicht mehr benötigt werden.

(7) Als Identifikationsdaten gelten der Familien- und der Vorname, das Geschlecht, das Geburtsdatum, allfällige akademische Grade, Standesbezeichnungen und Titel.

(8) Als Erreichbarkeitsdaten gelten Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer, oder Verfügbarkeitsdaten.

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