(1) Das Land Tirol und die Gemeinden sind berechtigt, die Namen der geehrten Personen in Zeitungen oder auf der Internetseite des Landes Tirol zu veröffentlichen oder für eine Veröffentlichung durch andere zu sorgen, sofern sich nicht die für eine Ehrung vorgesehenen Personen nach einer entsprechenden Befragung dagegen ausgesprochen haben.
(2) Die für eine Ehrung vorgesehenen Personen sind im Rahmen der Befragung nach Abs. 1 über die Art der Veröffentlichung zu informieren.
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