§ 3 T-EG Veröffentlichung

Ehrungsgesetz, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999

(1) Das Land Tirol und die Gemeinden sind berechtigt, die Namen der geehrten Personen in Zeitungen oder im Internetauf der Internetseite des Landes Tirol zu veröffentlichen oder für eine Veröffentlichung durch andere zu sorgen, sofern sich nicht die für eine Ehrung vorgesehenen Personen nach einer entsprechenden Befragung dagegen ausgesprochen haben.

(2) Die für eine Ehrung vorgesehenen Personen sind im Rahmen der Befragung nach Abs. 1 über die Art der Veröffentlichung zu informieren.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 22.01.2010 bis 31.12.2018

(1) Das Land Tirol und die Gemeinden sind berechtigt, die Namen der geehrten Personen in Zeitungen oder im Internetauf der Internetseite des Landes Tirol zu veröffentlichen oder für eine Veröffentlichung durch andere zu sorgen, sofern sich nicht die für eine Ehrung vorgesehenen Personen nach einer entsprechenden Befragung dagegen ausgesprochen haben.

(2) Die für eine Ehrung vorgesehenen Personen sind im Rahmen der Befragung nach Abs. 1 über die Art der Veröffentlichung zu informieren.

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