§ 7 T-AO

T-AO - Adler-Orden, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Über die Verleihung hat die Landesregierung eine Urkunde auszustellen und der ausgezeichneten Person auszuhändigen.

(2) Der Tiroler Adler-Orden und die Urkunde gehen in das Eigentum der ausgezeichneten Person über. Sie dürfen vor dem Tod der ausgezeichneten Person nicht in das Eigentum anderer Personen übertragen werden. Der Übergang des Eigentums gibt nicht die Berechtigung zum Tragen des Tiroler Adler-Ordens.

In Kraft seit 21.11.2012 bis 31.12.9999
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