(1) Die Landesregierung hat für den Tiroler Adler-Orden ein Statut zu erlassen, das nähere Bestimmungen über
a) | die Voraussetzung der Verleihung, | |||||||||
b) | die genaue äußere Form des Ordens, | |||||||||
c) | die Art des Tragens und | |||||||||
d) | die Form der Verleihung und der Urkunde | |||||||||
zu enthalten hat. |
(2) In dem Statut können Kleinformen des Tiroler Adler-Ordens vorgesehen werden, die als Anstecknadel auf der linken Brustseite zu tragen sind.
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