§ 6 T-AO

T-AO - Adler-Orden, Tiroler

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Die Verleihung des Tiroler Adler-Ordens obliegt der Landesregierung.

(2) Die Gemeinden und die sonstigen Körperschaften öffentlichen Rechtes sind berechtigt, der Landesregierung Vorschläge auf Verleihung des im Abs. 1 genannten Ordens zu erstatten.

(3) Ein Rechtsanspruch auf Verleihung des im Abs. 1 genannten Ordens besteht nicht.

(4) Die Verleihung des Tiroler Adler-Ordens kann mit Bescheid der Landesregierung widerrufen werden, wenn später Tatsachen bekannt werden, die einer Verleihung entgegengestanden wären, oder die ausgezeichnete Person nachträglich ein Verhalten setzt, das einer Verleihung entgegenstünde. Nach dem Widerruf der Verleihung erlischt die Berechtigung zum Tragen des Tiroler Adler-Ordens.

In Kraft seit 21.11.2012 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 6 T-AO


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 6 T-AO selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 6 T-AO


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 6 T-AO


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 6 T-AO eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis T-AO Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 5 T-AO
§ 7 T-AO