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(1) Über die Verleihung hat die Landesregierung eine Urkunde auszustellen und dem Ausgezeichnetender ausgezeichneten Person auszuhändigen.
(2) Der Tiroler Adler-Orden und die Urkunde gehen in das Eigentum des Ausgezeichnetender ausgezeichneten Person über. Sie dürfen vor dem Tode des AusgezeichnetenTod der ausgezeichneten Person nicht in das Eigentum anderer Personen übertragen werden. Der Übergang des Eigentums gibt nicht die Berechtigung zum Tragen des Tiroler Adler-Ordens.
(1) Über die Verleihung hat die Landesregierung eine Urkunde auszustellen und dem Ausgezeichnetender ausgezeichneten Person auszuhändigen.
(2) Der Tiroler Adler-Orden und die Urkunde gehen in das Eigentum des Ausgezeichnetender ausgezeichneten Person über. Sie dürfen vor dem Tode des AusgezeichnetenTod der ausgezeichneten Person nicht in das Eigentum anderer Personen übertragen werden. Der Übergang des Eigentums gibt nicht die Berechtigung zum Tragen des Tiroler Adler-Ordens.