§ 182 StVG Vollziehung

Strafvollzugsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.05.2018 bis 31.12.9999
§ 182.Paragraph 182,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz betraut. Der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz hat bei der Vollziehung der §§ 44 bis 55, 66 bis 84 und 164 bis 170 das Einvernehmen mit der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz zu pflegen. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz betraut. Der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz hat bei der Vollziehung der Paragraphen 44 bis 55, 66 bis 84 und 164 bis 170 das Einvernehmen mit der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz zu pflegen.

  1. a)Litera ader §§ 44 bis 55 und 75 bis 84 das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Soziales,der Paragraphen 44 bis 55 und 75 bis 84 das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Soziales,
  2. b)Litera bder §§ 66 bis 74 und 164 bis 170 das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz zu pflegen.der Paragraphen 66 bis 74 und 164 bis 170 das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz zu pflegen.

Stand vor dem 24.05.2018

In Kraft vom 01.01.1994 bis 24.05.2018
§ 182.Paragraph 182,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz betraut. Der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz hat bei der Vollziehung der §§ 44 bis 55, 66 bis 84 und 164 bis 170 das Einvernehmen mit der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz zu pflegen. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz betraut. Der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz hat bei der Vollziehung der Paragraphen 44 bis 55, 66 bis 84 und 164 bis 170 das Einvernehmen mit der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz zu pflegen.

  1. a)Litera ader §§ 44 bis 55 und 75 bis 84 das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Soziales,der Paragraphen 44 bis 55 und 75 bis 84 das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Soziales,
  2. b)Litera bder §§ 66 bis 74 und 164 bis 170 das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz zu pflegen.der Paragraphen 66 bis 74 und 164 bis 170 das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz zu pflegen.

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