(1) Bei Auflösung des Gemeinderates hat sich die Tätigkeit der gewählten Organe der Stadt bis zur Angelobung der neugewählten Organe auf die laufenden und unaufschiebbaren Angelegenheiten zu beschränken.
(2) Ist die Fortführung der Verwaltung der Stadt auf Grund der Bestimmung des Abs. 1 nicht gesichert, so hat die Landesregierung bis zur Angelobung des (der) neugewählten Bürgermeisters (Bürgermeisterin) ein die Verwaltung provisorisch weiterführendes Organ einzusetzen, das die Bezeichnung Provisorische(r) Stadtverwalter (Stadtverwalterin) führt. Zum (Zur) Provisorischen Stadtverwalter (Stadtverwalterin) darf nur bestellt werden, wer die erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen auf dem Gebiet der Gemeindeverwaltung besitzt. Die Landesregierung hat zur Beratung des (der) Provisorischen Stadtverwalters (Stadtverwalterin) in allen wichtigen Angelegenheiten über Vorschlag der im Stadtsenat vertreten gewesenen Wahlparteien einen ehrenamtlichen Beirat zu bestellen, der in seiner Mitgliederzahl und in seiner parteimäßigen Zusammensetzung dem vor der Auflösung bestehenden Stadtsenat zu entsprechen hat. Der (Die) Provisorische Stadtverwalter (Stadtverwalterin) hat sich bei seiner Tätigkeit auf die laufenden und unaufschiebbaren Angelegenheiten zu beschränken. (Anm: LGBl. Nr. 82/1996)
(3) Zur Anfechtung des Auflösungsbescheides bei der Auflösung des Gemeinderates in Ausübung des Aufsichtsrechtes des Landes oder des Bundes bleibt dem aufgelösten Gemeinderat seine Funktion gewahrt.
(4) Die konstituierende Sitzung des Gemeinderates hat der (die) Provisorische Stadtverwalter (Stadtverwalterin) einzuberufen. (Anm: LGBl. Nr. 18/1997)
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