§ 74 StS 1992 § 74

StS 1992 - Statut für die Stadt Steyr 1992

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Für eine Beschwerde über die Amtsführung von Organen der Stadt oder deren Mitgliedern (Aufsichtsbeschwerde) gilt:

1.

Die Aufsichtsbeschwerde ist schriftlich bei der Landesregierung einzubringen.

2.

Die Landesregierung hat das betroffene Organ bzw. dessen Mitglied im Weg der Bürgermeisterin bzw. des Bürgermeisters über die Aufsichtsbeschwerde in Kenntnis zu setzen und diesem Gelegenheit zu geben, binnen angemessen festzusetzender Frist schriftlich dazu Stellung zu nehmen.

3.

Die Landesregierung hat zu beurteilen, ob das betroffene Organ bzw. dessen Mitglied durch sein Verhalten Gesetze oder Verordnungen verletzt hat. Über das Ergebnis sind das betroffene Organ bzw. dessen Mitglied, die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister sowie die Beschwerdeführerin bzw. der Beschwerdeführer schriftlich zu informieren. Dabei kann auch die Stellungnahme gemäß Z 2 übermittelt werden.

4.

Die Beantwortung der Aufsichtsbeschwerde im Sinn der Z 3 soll ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach dem Einlangen bei der Landesregierung erfolgen.

5.

Die Beantwortung der Aufsichtsbeschwerde im Sinn der Z 3 ist dem Gemeinderat im Rahmen der Tagesordnung der nächsten Sitzung zur Kenntnis zu bringen.

(2)         Nicht weiter zu behandeln sind Aufsichtsbeschwerden:

1.

die nicht den Anforderungen des Abs. 1 entsprechen;

2.

in Angelegenheiten, die von der Landesregierung auf Grund einer Aufsichtsbeschwerde derselben Beschwerdeführerin bzw. desselben Beschwerdeführers bereits erledigt wurden;

3.

mit denen die Tätigkeit der Landesregierung offenbar mutwillig in Anspruch genommen wird;

4.

in Angelegenheiten, die einer aufsichtsbehördlichen Genehmigung bedürfen;

5.

in Angelegenheiten, die Gegenstand eines anhängigen oder bereits abgeschlossenen gerichtlichen Verfahrens oder Verwaltungsverfahrens sind;

6.

die sich auf keine wesentliche Rechtsverletzung beziehen und bei denen auch kein wesentliches öffentliches Interesse an einer Behandlung vorliegt;

7.

die anonym eingebracht werden.

 

(Anm.: LGBl.Nr. 91/2018)

In Kraft seit 01.01.2019 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 74 StS 1992


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 74 StS 1992 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 74 StS 1992


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 74 StS 1992


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 74 StS 1992 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis StS 1992 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 73 StS 1992
§ 74a StS 1992