(1) Erfüllt die Stadt eine ihr gesetzlich obliegende Aufgabe nicht, so hat ihr die Landesregierung mit Bescheid die zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustands erforderlichen Maßnahmen binnen angemessen festzusetzender Frist aufzutragen. Kommt die Stadt der Aufforderung nicht rechtzeitig nach oder besteht Gefahr im Verzug, so hat die Landesregierung die erforderlichen Maßnahmen anstelle und auf Kosten der Stadt selbst zu treffen, wenn diese unbedingt notwendig sind. Die über den allgemeinen Verwaltungsaufwand hinausgehenden Kosten sind der Stadt zum Ersatz vorzuschreiben.
(2) Eine unbedingte Notwendigkeit im Sinn des Abs. 1 liegt jedenfalls dann vor, wenn die Maßnahme
1. | der Beseitigung von das Leben oder die Gesundheit von Menschen gefährdenden Missständen oder | |||||||||
2. | der Abwehr eines nicht bloß geringfügigen finanziellen Schadens für die Stadt | |||||||||
dient. |
(Anm: LGBl. Nr. 91/2018) |
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