(1) Bei Handelsbetrieben, die zum 1. Juli 2010 bereits rechtmäßig bestanden haben und deren Verwendungszweck dem jeweiligen Baugebiet widerspricht, dürfen durch bauliche Maßnahmen Erweiterungen bewilligt werden, wobei die Verkaufsfläche insgesamt 800 m² nicht überschreiten darf.
(2) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 6/2020 anhängigen Verfahren können nach den bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle geltenden Bestimmungen zu Ende geführt werden, sofern zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle der Beschluss über die Auflage des örtlichen Entwicklungskonzeptes oder des Flächenwidmungsplanes bereits gefasst oder die Anhörung des Flächenwidmungsplanes bereits eingeleitet wurde.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 6/2020
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