§ 67a StROG Übergangsbestimmungen zur Novelle

StROG - Steiermärkisches Raumordnungsgesetz 2010

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.11.2024

(1) Die bestehenden Regionalversammlungen und Regionalvorstände gelten als Regionalversammlungen und Regionalvorstände nach diesem Gesetz.

(2) Die/Der zum Zeitpunkt des Eintritts der Rechtsfähigkeit des Regionalvorstands tätige Vorsitzende und die/der stellvertretende Vorsitzende sowie die Kleinregionsvorsitzenden haben binnen 4 Wochen nach Eintritt der Rechtsfähigkeit bei sonstigem Verzicht ausdrücklich zu erklären, dass sie ihre Funktionen im Regionalvorstand weiter ausüben wollen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 111/2011

In Kraft seit 01.01.2012 bis 31.12.9999
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