(1) Für den Fall der Auflösung einer Kleinregion aufgrund der Vereinigung sämtlicher dieser angehörigen Gemeinden behalten ihre in den Regionalvorständen vertretenen Mitglieder bis zur Konstituierung des Gemeinderates nach der nächsten allgemeinen Gemeinderatswahl ihre Funktion.
(2) § 17a Abs. 2 Z. 2a ist frühestens ab der Konstituierung der Gemeinderäte nach den allgemeinen Gemeinderatswahlen 2015 anzuwenden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 140/2014
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