§ 58 StROG Gebühren und Abgabenbefreiung, Kosten

StROG - Steiermärkisches Raumordnungsgesetz 2010

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.12.2024

(1) Im Rahmen eines Umlegungsverfahrens sind alle Amtshandlungen und schriftlichen Ausfertigungen von den durch landesrechtliche Vorschriften vorgesehenen Gebühren und Verwaltungsabgaben befreit.

(2) Die Beteiligten haben die ihnen im Umlegungsverfahren erwachsenden Kosten (§ 74 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG) im Verhältnis des Wertes ihrer auf Grund des Umlegungsbescheides zugewiesenen Grundstücke zu tragen.

In Kraft seit 01.07.2010 bis 31.12.9999
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