§ 3 StPOG Organisationsformen der Volksschulen

Steiermärkisches Pflichtschulorganisations-Ausführungsgesetz 2000

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2020 bis 31.12.9999

(1) Volksschulen sind als

1.

vierklassige Volksschulen für die erste bis vierte Schulstufe oder

2.

ein- bis dreiklassige Volksschulen für die erste bis vierte Schulstufe zu führen.

(2) Die Grundschule ist

1.

mit einem getrennten Angebot von Vorschulstufe (bei Bedarf) und 1. bis 4. Schulstufe oder

2.

mit einem gemeinsamen Angebot von Schulstufen

zu führen. Über die getrennte oder gemeinsame Führung entscheidet das Schulforum mit Zustimmung der Bildungsdirektion und des Schulerhalters, wobei der Rahmen der der Schule zur Verfügung gestellten Lehrerwochenstunden nicht überschritten werden darf und zusätzliche Klassenbildungen zu vermeiden sind.

(3) Volksschulen können nach den örtlichen Erfordernissen geführt werden:

1.

als selbstständige Volksschulen oder

2.

als Volksschulklassen, die einer Neuen Mittelschule oder Sonderschule angeschlossen sind, oder

3.

als Expositurklassen einer selbstständigen Volksschule.

(4) Über die Organisationsform nach Abs. 1 und 3 entscheidet nach den örtlichen Gegebenheiten die Bildungsdirektion nach Anhörung des Schulforums und des Schulerhalters.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 72/2009, LGBl. Nr. 81/2012, LGBl. Nr. 67/2013, LGBl. Nr. 68/2014, LGBl. Nr. 81/2017, LGBl. Nr. 72/2018, LGBl. Nr. 60/2019

Stand vor dem 31.08.2020

In Kraft vom 01.09.2019 bis 31.08.2020

(1) Volksschulen sind als

1.

vierklassige Volksschulen für die erste bis vierte Schulstufe oder

2.

ein- bis dreiklassige Volksschulen für die erste bis vierte Schulstufe zu führen.

(2) Die Grundschule ist

1.

mit einem getrennten Angebot von Vorschulstufe (bei Bedarf) und 1. bis 4. Schulstufe oder

2.

mit einem gemeinsamen Angebot von Schulstufen

zu führen. Über die getrennte oder gemeinsame Führung entscheidet das Schulforum mit Zustimmung der Bildungsdirektion und des Schulerhalters, wobei der Rahmen der der Schule zur Verfügung gestellten Lehrerwochenstunden nicht überschritten werden darf und zusätzliche Klassenbildungen zu vermeiden sind.

(3) Volksschulen können nach den örtlichen Erfordernissen geführt werden:

1.

als selbstständige Volksschulen oder

2.

als Volksschulklassen, die einer Neuen Mittelschule oder Sonderschule angeschlossen sind, oder

3.

als Expositurklassen einer selbstständigen Volksschule.

(4) Über die Organisationsform nach Abs. 1 und 3 entscheidet nach den örtlichen Gegebenheiten die Bildungsdirektion nach Anhörung des Schulforums und des Schulerhalters.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 72/2009, LGBl. Nr. 81/2012, LGBl. Nr. 67/2013, LGBl. Nr. 68/2014, LGBl. Nr. 81/2017, LGBl. Nr. 72/2018, LGBl. Nr. 60/2019

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