Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
(1)Absatz einsDie Anklageschrift hat anzuführen:
1.Ziffer einsden Namen des Angeklagten sowie weitere Angaben zur Person,
2.Ziffer 2Zeit, Ort und die näheren Umstände der Begehung der dem Angeklagten zur Last gelegten Tat und die gesetzliche Bezeichnung der durch sie verwirklichten strafbaren Handlung,
3.Ziffer 3die übrigen anzuwendenden Strafgesetze.
(2)Absatz 2In der Anklageschrift hat die Staatsanwaltschaft ihre Anträge für das Hauptverfahren zu stellen und dabei insbesondere auch die Beweise anzuführen, die im Hauptverfahren aufgenommen werden sollen; die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ist erforderlichenfalls zu begründen. Schließlich ist der Sachverhalt nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens zusammenzufassen und zu beurteilen.
In Kraft seit 01.01.2008 bis 31.12.9999
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