§ 211 StPO Inhalt der Anklageschrift

Strafprozeßordnung 1975

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2008 bis 31.12.9999

§ 211. (1) Der Gerichtshof zweiter Instanz weist dieDie Anklageschrift vorläufig zurück, wenn er dies zur Beseitigung eines Formgebrechens oder zur besseren Aufklärung des Sachverhaltes für notwendig erachtet.hat anzuführen:

1.

den Namen des Angeklagten sowie weitere Angaben zur Person,

2.

Zeit, Ort und die näheren Umstände der Begehung der dem Angeklagten zur Last gelegten Tat und die gesetzliche Bezeichnung der durch sie verwirklichten strafbaren Handlung,

3.

die übrigen anzuwendenden Strafgesetze.

(2) Der AnklägerIn der Anklageschrift hat hierauf binnen vierzehn Tagen seine allfälligendie Staatsanwaltschaft ihre Anträge an den Untersuchungsrichterfür das Hauptverfahren zu stellen oder eine Anklageschrift neuerlichund dabei insbesondere auch die Beweise anzuführen, die im Hauptverfahren aufgenommen werden sollen; die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ist erforderlichenfalls zu überreichen (§§ 27 begründen. Schließlich ist der Sachverhalt nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens zusammenzufassen und 46)zu beurteilen.

Stand vor dem 31.12.2007

In Kraft vom 31.12.1975 bis 31.12.2007

§ 211. (1) Der Gerichtshof zweiter Instanz weist dieDie Anklageschrift vorläufig zurück, wenn er dies zur Beseitigung eines Formgebrechens oder zur besseren Aufklärung des Sachverhaltes für notwendig erachtet.hat anzuführen:

1.

den Namen des Angeklagten sowie weitere Angaben zur Person,

2.

Zeit, Ort und die näheren Umstände der Begehung der dem Angeklagten zur Last gelegten Tat und die gesetzliche Bezeichnung der durch sie verwirklichten strafbaren Handlung,

3.

die übrigen anzuwendenden Strafgesetze.

(2) Der AnklägerIn der Anklageschrift hat hierauf binnen vierzehn Tagen seine allfälligendie Staatsanwaltschaft ihre Anträge an den Untersuchungsrichterfür das Hauptverfahren zu stellen oder eine Anklageschrift neuerlichund dabei insbesondere auch die Beweise anzuführen, die im Hauptverfahren aufgenommen werden sollen; die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ist erforderlichenfalls zu überreichen (§§ 27 begründen. Schließlich ist der Sachverhalt nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens zusammenzufassen und 46)zu beurteilen.

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