§ 211 StPO Inhalt der Anklageschrift

Strafprozeßordnung 1975

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2008 bis 31.12.9999
Paragraph 211, (1) Der Gerichtshof zweiter Instanz weist die Anklageschrift vorläufig zurück, wenn er dies zur Beseitigung eines Formgebrechens oder zur besseren Aufklärung des Sachverhaltes für notwendig erachtet.

  1. (2)Absatz 2Der Ankläger hat hierauf binnen vierzehn Tagen seine allfälligen Anträge an den Untersuchungsrichter zu stellen oder eine Anklageschrift neuerlich zu überreichen (§§ 27 und 46).Der Ankläger hat hierauf binnen vierzehn Tagen seine allfälligen Anträge an den Untersuchungsrichter zu stellen oder eine Anklageschrift neuerlich zu überreichen (Paragraphen 27 und 46).
  2. (1)Absatz einsDie Anklageschrift hat anzuführen:
    1. 1.Ziffer einsden Namen des Angeklagten sowie weitere Angaben zur Person,
    2. 2.Ziffer 2Zeit, Ort und die näheren Umstände der Begehung der dem Angeklagten zur Last gelegten Tat und die gesetzliche Bezeichnung der durch sie verwirklichten strafbaren Handlung,
    3. 3.Ziffer 3die übrigen anzuwendenden Strafgesetze.
  3. (2)Absatz 2In der Anklageschrift hat die Staatsanwaltschaft ihre Anträge für das Hauptverfahren zu stellen und dabei insbesondere auch die Beweise anzuführen, die im Hauptverfahren aufgenommen werden sollen; die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ist erforderlichenfalls zu begründen. Schließlich ist der Sachverhalt nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens zusammenzufassen und zu beurteilen.

Stand vor dem 31.12.2007

In Kraft vom 31.12.1975 bis 31.12.2007
Paragraph 211, (1) Der Gerichtshof zweiter Instanz weist die Anklageschrift vorläufig zurück, wenn er dies zur Beseitigung eines Formgebrechens oder zur besseren Aufklärung des Sachverhaltes für notwendig erachtet.

  1. (2)Absatz 2Der Ankläger hat hierauf binnen vierzehn Tagen seine allfälligen Anträge an den Untersuchungsrichter zu stellen oder eine Anklageschrift neuerlich zu überreichen (§§ 27 und 46).Der Ankläger hat hierauf binnen vierzehn Tagen seine allfälligen Anträge an den Untersuchungsrichter zu stellen oder eine Anklageschrift neuerlich zu überreichen (Paragraphen 27 und 46).
  2. (1)Absatz einsDie Anklageschrift hat anzuführen:
    1. 1.Ziffer einsden Namen des Angeklagten sowie weitere Angaben zur Person,
    2. 2.Ziffer 2Zeit, Ort und die näheren Umstände der Begehung der dem Angeklagten zur Last gelegten Tat und die gesetzliche Bezeichnung der durch sie verwirklichten strafbaren Handlung,
    3. 3.Ziffer 3die übrigen anzuwendenden Strafgesetze.
  3. (2)Absatz 2In der Anklageschrift hat die Staatsanwaltschaft ihre Anträge für das Hauptverfahren zu stellen und dabei insbesondere auch die Beweise anzuführen, die im Hauptverfahren aufgenommen werden sollen; die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ist erforderlichenfalls zu begründen. Schließlich ist der Sachverhalt nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens zusammenzufassen und zu beurteilen.

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