§ 212 StPO Einspruch gegen die Anklageschrift

StPO - Strafprozeßordnung 1975

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
§ 212.Paragraph 212,

Gegen die Anklageschrift steht dem Angeklagten Einspruch zu, wenn

  1. 1.Ziffer einsdie zur Last gelegte Tat nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht ist oder sonst ein Grund vorliegt, der die Verurteilung des Angeklagten aus rechtlichen Gründen ausschließt,
  2. 2.Ziffer 2Dringlichkeit und Gewicht des Tatverdachts trotz hinreichend geklärten Sachverhalts nicht ausreichen, um eine Verurteilung des Angeklagten auch nur für möglich zu halten und von weiteren Ermittlungen eine Intensivierung des Verdachts nicht zu erwarten ist,
  3. 3.Ziffer 3der Sachverhalt nicht soweit geklärt ist, dass eine Verurteilung des Angeklagten nahe liegt,
  4. 4.Ziffer 4die Anklageschrift sonst an wesentlichen formellen Mängeln leidet (§ 211)die Anklageschrift sonst an wesentlichen formellen Mängeln leidet (Paragraph 211,)
  5. 5.Ziffer 5die Anklageschrift ein für die angeklagte Straftat sachlich nicht zuständiges Gericht anruft,
  6. 6.Ziffer 6die Anklageschrift ein örtlich nicht zuständiges Gericht anruft,
  7. 7.Ziffer 7der nach dem Gesetz erforderliche Antrag eines hiezu Berechtigten fehlt oder
  8. 8.Ziffer 8die Staatsanwaltschaft das Verfahren zu Unrecht nachträglich gemäß § 205 Abs. 2 oder nach § 38 Abs. 1 oder 1a SMG fortgesetzt hat.die Staatsanwaltschaft das Verfahren zu Unrecht nachträglich gemäß Paragraph 205, Absatz 2, oder nach Paragraph 38, Absatz eins, oder 1a SMG fortgesetzt hat.
In Kraft seit 01.01.2017 bis 31.12.9999
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