§ 209b StPO Rücktritt von der Verfolgung wegen Zusammenarbeit mit der Staatsanwaltschaft im Zusammenhang mit einer kartellrechtlichen Zuwiderhandlung

StPO - Strafprozeßordnung 1975

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024

(1) Der Bundeskartellanwalt hat die Staatsanwaltschaft von einem Vorgehen der Bundeswettbewerbsbehörde nach § 11 Abs. 3 und Abs. 4 des Wettbewerbsgesetzes, BGBl. I Nr. 62/2002, oder von einem solchen Vorgehen der Europäischen Kommission oder von Wettbewerbsbehörden der anderen Mitgliedstaaten (§ 84 des Kartellgesetzes, BGBl. I Nr. 61/2005) zu verständigen, wenn es im Hinblick auf das Gewicht des Beitrags zur Aufklärung einer Zuwiderhandlung im Sinne von § 11 Abs. 3 Z 1 Wettbewerbsgesetz unverhältnismäßig wäre, die Mitarbeiter eines Unternehmens, die für das Unternehmen an einer solchen Zuwiderhandlung beteiligt waren, wegen einer durch eine solche Zuwiderhandlung begangenen Straftat zu verfolgen.

(2) Die Staatsanwaltschaft hat sodann das Ermittlungsverfahren gegen die Mitarbeiter, die erklärt haben, Staatsanwaltschaft und Gericht ihr gesamtes Wissen über die eigenen Taten und andere Tatsachen, die für die Aufklärung der durch die Zuwiderhandlung begangenen Straftaten von entscheidender Bedeutung sind, zu offenbaren, unter dem Vorbehalt späterer Verfolgung einzustellen. § 209a Abs. 5 und 6 gelten sinngemäß.

(3) In gleicher Weise ist im Verfahren gegen Verbände nach dem VbVG vorzugehen.

In Kraft seit 01.01.2022 bis 31.12.9999
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