§ 22e StPHG 2003 Übergangsbestimmung für die Qualifikation von Heimleiterinnen/Heimleitern

Stmk. Pflegeheimgesetz 2003

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 08.12.2022 bis 31.12.2024

Personen, die vor Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 91/2022 als Heimleiterin/Heimleiter tätig waren oder im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 91/2022 tätig sind, verfügen über die erforderliche Qualifikation im Sinne dieses Gesetzes und der gemäß § 8 Abs. 5 erlassenen Verordnung.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 91/2022

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 08.12.2022 bis 31.12.2024

Personen, die vor Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 91/2022 als Heimleiterin/Heimleiter tätig waren oder im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 91/2022 tätig sind, verfügen über die erforderliche Qualifikation im Sinne dieses Gesetzes und der gemäß § 8 Abs. 5 erlassenen Verordnung.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 91/2022

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten