(1) Wer nach diesem Gesetz das Recht zur Führung einer Berufsbezeichnung erworben hat, hat Anspruch auf Beurkundung dieser Berufsbezeichnung. Dies gilt ebenso für den Ausbildungsersatz gemäß § 8 Abs. 2 und 3. Die Urkunde ist in allen Fällen von der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle auszustellen. Sie führt entsprechend der in ihr beurkundeten Berufsbezeichnung die Bezeichnung FacharbeiterInnen- oder MeisterInnenbrief.
(2) Die Urkunde gemäß Abs. 1 hat den Namen und die Geburtsdaten der Bewerberin/des Bewerbers und den Text zu enthalten: „... hat sich nach den Vorschriften des Steiermärkischen Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes 1991, LGBl. Nr. 65/1991, in der geltenden Fassung, der Ausbildung unterzogen, diese erfolgreich abgeschlossen und ist berechtigt, die in diesem Berufsausbildungsgesetz bestimmte Berufsbezeichnung .... zu führen.“
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 104/2006, LGBl. Nr. 20/2015
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