Die Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat ein Verzeichnis der anerkannten Lehrbetriebe und Lehrberechtigten aufzulegen: Eine Durchschrift des Verzeichnisses und seiner jeweiligen Änderung ist dem zuständigen Arbeitsmarktservice der Steiermärkischen Landarbeiterkammer und der Land- und Forstwirtschaftsinspektion zuzuleiten.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 104/2006
0 Kommentare zu § 16 Stmk. LB 1991