§ 20 Stmk. LB 1991 (weggefallen)

Steiermärkisches Land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz 1991

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.04.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsWer nach diesem Gesetz das Recht zur Führung einer Berufsbezeichnung erworben hat, hat Anspruch auf Beurkundung dieser Berufsbezeichnung. Dies gilt ebenso für den Ausbildungsersatz gemäß § 8 Abs. 2 und 3. Die Urkunde ist in allen Fällen von der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle auszustellen. Sie führt entsprechend der in ihr beurkundeten Berufsbezeichnung die Bezeichnung FacharbeiterInnen- oder MeisterInnenbrief.Wer nach diesem Gesetz das Recht zur Führung einer Berufsbezeichnung erworben hat, hat Anspruch auf Beurkundung dieser Berufsbezeichnung. Dies gilt ebenso für den Ausbildungsersatz gemäß Paragraph 8, Absatz 2 und 3. Die Urkunde ist in allen Fällen von der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle auszustellen. Sie führt entsprechend der in ihr beurkundeten Berufsbezeichnung die Bezeichnung FacharbeiterInnen- oder MeisterInnenbrief.
  2. (2)Absatz 2Die Urkunde gemäß Abs. 1 hat den Namen und die Geburtsdaten der Bewerberin/des Bewerbers und den Text zu enthalten: „... hat sich nach den Vorschriften des Steiermärkischen Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes 1991, LGBl. Nr. 65/1991, in der geltenden Fassung, der Ausbildung unterzogen, diese erfolgreich abgeschlossen und ist berechtigt, die in diesem Berufsausbildungsgesetz bestimmte Berufsbezeichnung .... zu führen.“Die Urkunde gemäß Absatz eins, hat den Namen und die Geburtsdaten der Bewerberin/des Bewerbers und den Text zu enthalten: „... hat sich nach den Vorschriften des Steiermärkischen Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes 1991, Landesgesetzblatt Nr. 65 aus 1991,, in der geltenden Fassung, der Ausbildung unterzogen, diese erfolgreich abgeschlossen und ist berechtigt, die in diesem Berufsausbildungsgesetz bestimmte Berufsbezeichnung .... zu führen.“

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 104/2006§ 20 , LGBl. Nr. 20/2015Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt NrStmk. 104 aus 2006,, Landesgesetzblatt NrLB 1991 seit 18.04.2024 weggefallen. 20 aus 2015,

Stand vor dem 18.04.2024

In Kraft vom 01.03.2015 bis 18.04.2024
  1. (1)Absatz einsWer nach diesem Gesetz das Recht zur Führung einer Berufsbezeichnung erworben hat, hat Anspruch auf Beurkundung dieser Berufsbezeichnung. Dies gilt ebenso für den Ausbildungsersatz gemäß § 8 Abs. 2 und 3. Die Urkunde ist in allen Fällen von der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle auszustellen. Sie führt entsprechend der in ihr beurkundeten Berufsbezeichnung die Bezeichnung FacharbeiterInnen- oder MeisterInnenbrief.Wer nach diesem Gesetz das Recht zur Führung einer Berufsbezeichnung erworben hat, hat Anspruch auf Beurkundung dieser Berufsbezeichnung. Dies gilt ebenso für den Ausbildungsersatz gemäß Paragraph 8, Absatz 2 und 3. Die Urkunde ist in allen Fällen von der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle auszustellen. Sie führt entsprechend der in ihr beurkundeten Berufsbezeichnung die Bezeichnung FacharbeiterInnen- oder MeisterInnenbrief.
  2. (2)Absatz 2Die Urkunde gemäß Abs. 1 hat den Namen und die Geburtsdaten der Bewerberin/des Bewerbers und den Text zu enthalten: „... hat sich nach den Vorschriften des Steiermärkischen Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes 1991, LGBl. Nr. 65/1991, in der geltenden Fassung, der Ausbildung unterzogen, diese erfolgreich abgeschlossen und ist berechtigt, die in diesem Berufsausbildungsgesetz bestimmte Berufsbezeichnung .... zu führen.“Die Urkunde gemäß Absatz eins, hat den Namen und die Geburtsdaten der Bewerberin/des Bewerbers und den Text zu enthalten: „... hat sich nach den Vorschriften des Steiermärkischen Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes 1991, Landesgesetzblatt Nr. 65 aus 1991,, in der geltenden Fassung, der Ausbildung unterzogen, diese erfolgreich abgeschlossen und ist berechtigt, die in diesem Berufsausbildungsgesetz bestimmte Berufsbezeichnung .... zu führen.“

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 104/2006§ 20 , LGBl. Nr. 20/2015Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt NrStmk. 104 aus 2006,, Landesgesetzblatt NrLB 1991 seit 18.04.2024 weggefallen. 20 aus 2015,

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