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(2) Die Urkunde gemäß Abs. 1 hat den Namen und die Geburtsdaten der Bewerberin/des Bewerbers und den Text zu enthalten: „... hat sich nach den Vorschriften des Steiermärkischen Land- und forstwirtschaftlichen BerufsausbildungsgesetzesLB 1991, LGBl. Nr. 65/1991, in der geltenden Fassung, der Ausbildung unterzogen, diese erfolgreich abgeschlossen und ist berechtigt, die in diesem Berufsausbildungsgesetz bestimmte Berufsbezeichnung seit 18.04.2024 weggefallen.... zu führen.“
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 104/2006, LGBl. Nr. 20/2015
(2) Die Urkunde gemäß Abs. 1 hat den Namen und die Geburtsdaten der Bewerberin/des Bewerbers und den Text zu enthalten: „... hat sich nach den Vorschriften des Steiermärkischen Land- und forstwirtschaftlichen BerufsausbildungsgesetzesLB 1991, LGBl. Nr. 65/1991, in der geltenden Fassung, der Ausbildung unterzogen, diese erfolgreich abgeschlossen und ist berechtigt, die in diesem Berufsausbildungsgesetz bestimmte Berufsbezeichnung seit 18.04.2024 weggefallen.... zu führen.“
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 104/2006, LGBl. Nr. 20/2015