Unter Berücksichtigung der allgemeinen Bestimmungen des § 17 ist für die Facharbeiter- und Meisterausbildung eine Prüfungsordnung zu erlassen. In dieser sind insbesondere Bestimmungen über
a) | die Bestellung und Zusammensetzung der Prüfungskommission; | |||||||||
b) | die Gegenstände der praktischen, mündlichen und schriftlichen Teile der Prüfung; | |||||||||
c) | die Form und Art der Anmeldung zur Prüfung; | |||||||||
d) | den Prüfungsvorgang und die Bewertung des Prüfungsergebnisses (praktischer, mündlicher und schriftlicher Teil, Prüfungsnoten), die Entscheidung der Prüfungskommission sowie den Inhalt und die Form der Prüfungsniederschrift; | |||||||||
e) | den Inhalt und die Form der Prüfungszeugnisse; | |||||||||
f) | die Höhe der Prüfungstaxe und den Verfall der Prüfungstaxe bei Nichtbestehen der Prüfung oder bei Nichtantreten des angemeldeten Prüflings zur Prüfung | |||||||||
zu treffen. |
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