§ 19 Stmk. LB 1991 (weggefallen)

Steiermärkisches Land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz 1991

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.04.2024 bis 31.12.9999
Unter Berücksichtigung der allgemeinen Bestimmungen des § 17 § 19 ist für die Facharbeiter- und Meisterausbildung eine Prüfungsordnung zu erlassenStmk. In dieser sind insbesondere Bestimmungen überUnter Berücksichtigung der allgemeinen Bestimmungen des Paragraph 17, ist für die Facharbeiter- und Meisterausbildung eine Prüfungsordnung zu erlassenLB 1991 seit 18.04.2024 weggefallen. In dieser sind insbesondere Bestimmungen über

  1. a)Litera adie Bestellung und Zusammensetzung der Prüfungskommission;
  2. b)Litera bdie Gegenstände der praktischen, mündlichen und schriftlichen Teile der Prüfung;
  3. c)Litera cdie Form und Art der Anmeldung zur Prüfung;
  4. d)Litera dden Prüfungsvorgang und die Bewertung des Prüfungsergebnisses (praktischer, mündlicher und schriftlicher Teil, Prüfungsnoten), die Entscheidung der Prüfungskommission sowie den Inhalt und die Form der Prüfungsniederschrift;
  5. e)Litera eden Inhalt und die Form der Prüfungszeugnisse;
  6. f)Litera fdie Höhe der Prüfungstaxe und den Verfall der Prüfungstaxe bei Nichtbestehen der Prüfung oder bei Nichtantreten des angemeldeten Prüflings zur Prüfung
zu treffen.

Stand vor dem 18.04.2024

In Kraft vom 09.09.1991 bis 18.04.2024
Unter Berücksichtigung der allgemeinen Bestimmungen des § 17 § 19 ist für die Facharbeiter- und Meisterausbildung eine Prüfungsordnung zu erlassenStmk. In dieser sind insbesondere Bestimmungen überUnter Berücksichtigung der allgemeinen Bestimmungen des Paragraph 17, ist für die Facharbeiter- und Meisterausbildung eine Prüfungsordnung zu erlassenLB 1991 seit 18.04.2024 weggefallen. In dieser sind insbesondere Bestimmungen über

  1. a)Litera adie Bestellung und Zusammensetzung der Prüfungskommission;
  2. b)Litera bdie Gegenstände der praktischen, mündlichen und schriftlichen Teile der Prüfung;
  3. c)Litera cdie Form und Art der Anmeldung zur Prüfung;
  4. d)Litera dden Prüfungsvorgang und die Bewertung des Prüfungsergebnisses (praktischer, mündlicher und schriftlicher Teil, Prüfungsnoten), die Entscheidung der Prüfungskommission sowie den Inhalt und die Form der Prüfungsniederschrift;
  5. e)Litera eden Inhalt und die Form der Prüfungszeugnisse;
  6. f)Litera fdie Höhe der Prüfungstaxe und den Verfall der Prüfungstaxe bei Nichtbestehen der Prüfung oder bei Nichtantreten des angemeldeten Prüflings zur Prüfung
zu treffen.

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